Berufsfeuer- wehrtag“). Bei allen Diensten der Jugendfeuerwehr muss mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer zugegen sein, siehe DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“. [...] , Alarmierungsgeräten und Alarmeinrichtungen im Straßenver- kehr sowie die Verwendung von Hilfeleistungsgerät (z. B. Motorsäge, Rettungssche- re, Rettungsspreizer, Hebezeug, Mehrzweckzug) sind verboten
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Berufsfeuer- wehrtag“). Bei allen Diensten der Jugendfeuerwehr muss mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer zugegen sein, siehe DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“. [...] , Alarmierungsgeräten und Alarmeinrichtungen im Straßenver- kehr sowie die Verwendung von Hilfeleistungsgerät (z. B. Motorsäge, Rettungssche- re, Rettungsspreizer, Hebezeug, Mehrzweckzug) sind verboten
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ische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (§ 13 Abs. 3 NBrandSchG) lässt die Aufnahme eines Kindes in die Jugendfeuerwehr erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres zu. Nach
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ische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (§ 13 Abs. 3 NBrandSchG) lässt die Aufnahme eines Kindes in die Jugendfeuerwehr erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres zu. Nach
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