Häufig gefragt
Die Frage, ob ein Kamerad trotz Krankschreibung Einsätze fahren kann, hängt von Art und Schwere der Erkrankung ab. Es ist sicherzustellen, dass die Einsatztauglichkeit gegeben ist. Ggf. empfiehlt es sich, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierdurch ist festzustellen, welche Tätigkeiten aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeübt werden können und welche nicht. Weiterhin ist zu klären, ob aus medizinischer Sicht etwas gegen die Teilnahme an Einsätzen spricht. Diesbezüglich sollte der betroffene Kamerad mit seinem behandelnden Arzt Rücksprache halten.
Sollte ein krankgeschriebener Kamerad nach sorgfältiger Abwägung eingesetzt werden, so besteht grundsätzlich Versicherungsschutz über die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen. Im Falle eines Unfalls erfolgt jedoch eine einzelfallbezogene Beurteilung und Abgrenzung von Unfall- und Nicht-Unfallfolgen sowie die Klärung, ob und ggf. inwieweit die bestehende Erkrankung Einfluss auf das Unfallgeschehen genommen hat.
Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes endet die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres (vgl. § 12 des Brandschutzgesetzes). Eine weitere Teilnahme an Einsätzen ist nach dieser Vorschrift dann nicht mehr möglich.
Ob und ggf. welche konkreten anderen feuerwehrdienstlichen Tätigkeiten von Kameradinnen und Kameraden der Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden können, ist jeweils individuell nach den persönlichen Eignungen und Leistungsfähigkeiten zu entscheiden. Bei älteren Personen spielen hierbei insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Rolle. Eine pauschale und allgemein gültige Aussage, welche Tätigkeiten verrichtet werden dürfen und welche nicht, kann von uns daher nicht getroffen werden. Die Entscheidung über die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten außerhalb des aktiven Einsatzdienstes obliegt dem Träger der Feuerwehr und den jeweiligen Führungskräften.
Sofern Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung nach sorgfältiger Abwägung mit feuerwehrdienstlichen Tätigkeiten betraut werden, so besteht grundsätzlich Versicherungsschutz über die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen.
Die Altersgrenzen sind explizit im Niedersächsische Brandschutzgesetz geregelt (§ 13). Hiernach kann Mitglied der Kinderfeuerwehr sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Betreuung der Kinder soll oftmals von pädagogisch geschulten oder im Umgang mit Kindern erfahrenen Personen durchgeführt werden, die nicht selbst Mitglied der Feuerwehr sind.
Für den Bereich der Kinderfeuerwehren besteht für Nicht-Mitglieder Versicherungsschutz, wenn der Träger der Feuerwehr dem regelmäßigen Einsatz dieser Personen ausdrücklich zustimmt und diese Personen dem Träger der Feuerwehr namentlich benannt werden. Ein einmaliger Einsatz zur Betreuung zum Beispiel bei einem Ausflug löst keinen Versicherungsschutz aus. Auch die Eltern von Angehörigen der Kinderfeuerwehr stehen nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie die Kinder beim Feuerwehrdienst begleiten oder beaufsichtigen.
Da den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr feuerwehrspezifisches Fachwissen vermittelt werden soll und nicht nur eine rein pädagogische Betreuung erfolgt, ist die Zugehörigkeit des Jugendfeuerwehrwartes zur aktiven Einsatzabteilung erforderlich.
Für den Versicherungsschutz entscheidend ist die Mitgliedschaft in der Feuerwehr. § 12 des Niedersächsischen Brandschutzgesetztes regelt, dass der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr als Vollmitglied angehören kann, wer entweder Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. Sofern die zweite Alternative zutreffend ist, kann eine Aufnahme in die Feuerwehr im Rahmen einer sog. Doppelmitgliedschaft erfolgen.
Grundsätzlich stehen sportliche Betätigungen, die dem Erhalt der körperlichen Fitness dienen, unter Versicherungsschutz. Hierzu zählt in erster Linie der regelmäßig stattfindende Dienstsport. Es können verschiedene Sportarten betrieben werden, sofern sie der Fitness dienlich sind (z.B. Ballsportarten, Zirkeltraining). Nicht versichert sind Extremsportarten, diese gehen über die Erhaltung einer körperlichen Fitness hinaus und bergen ein außergewöhnlich hohes Unfallrisiko.
Voraussetzung ist, dass der Dienstsport seitens des Ortsbrandmeister angeordnet und im Dienstplan aufgenommen worden ist. Die gemeinsame Sportausübung einzelner Kameradinnen und Kameraden (z.B. Fitnessstudio- oder Schwimmbadbesuch, gemeinsames Joggen o.ä.) begründet keinen Versicherungsschutz.
Da im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr die körperliche Fitness eine besondere Bedeutung inne hat, ist der Rahmen, in dem sportliche Veranstaltungen unter Versicherungsschutz stehen, weit gefasst. Nach der ständigen Rechtsprechung sind jedoch Sportveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgenommen, die einen Wettkampfcharakter aufweisen. Insofern können wir für „Challenges“ (z.B. „Toughest Firefighter“, Treppenhausläufe, CTIF-Wettbewerbe o.ä.) keinen Versicherungsschutz gewähren. Dies gilt nicht für die Feuerwehrwettkämpfe, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Innenministeriums ausgetragen werden. Hierfür ist Versicherungsschutz gegeben.
Veranstaltungen, die der Pflege der Kameradschaft dienen, stehen unter bestimmten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz. Sie müssen insbesondere vom Ortsbrandmeister angesetzt und in den Dienstplan aufgenommen worden sein. Grundsätzlich müssen diese Veranstaltungen allen Kameradinnen und Kameraden offenstehen.
Der Rahmen und die geplanten Aktivitäten der Veranstaltung sind im Vorfeld konkret festzulegen und den teilnehmenden Personen klar zu kommunizieren. Insbesondere Beginn und Ende sind explizit festzulegen und auch im Dienstbuch zu vermerken.
Bei der Teilnahme an feuerwehrfremden Veranstaltungen wie einem Weinfest, Schützenfest oder ähnlichen dörflichen Veranstaltungen ist der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht gegeben. Hier kann ggf. Versicherungsschutz im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bestehen, wenn zum Beispiel eine Vorführung von Fahrzeugen oder Einsatzsituationen erfolgt oder die Feuerwehr einen Informationsstand für interessierte Personen betreibt. Dann erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch nur auf diese Tätigkeiten, nicht auf die Teilnahme an der Veranstaltung generell.
Alkoholkonsum ist bei feuerwehrdienstlichen Veranstaltungen zu vermeiden. Alkoholeinfluss kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Gleiches gilt für den Konsum anderer berauschender Mittel (z.B. Cannabis).
Grundsätzlich besteht auch im Ausland Versicherungsschutz über die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen. Kosten für ärztliche Behandlungen können jedoch nur im Falle eines Unfalls übernommen werden. Muss ein Arzt wegen einer Erkrankung aufgesucht werden, erfolgt dies zu Lasten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen der Teilnehmenden. Ggf. empfiehlt es sich, eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.
Die Kosten für einen Rücktransport nach Deutschland aufgrund eines Feuerwehrdienstunfalls können nur dann übernommen werden, wenn dies aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.
Durch die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts ist sichergestellt, dass die notwendigen Sachleistungen (ärztliche Heilbehandlung) gewährt werden (sog. Sachleistungsaushilfe). Solche Regelungen bestehen zwischen Deutschland und den Staaten der Europäischen Union sowie weiterer Staaten.
Wie und in welchem Umfang Sachleistungen zur Erbringen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes.
Es wird die European Health Insurance Card (EHIC) benötigt. Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, muss die EHIC nicht beantragen. Diese ist auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt. Diese muss vor Behandlungsbeginn dem Arzt bzw. Krankenhaus vorgelegt werden.
Privat Krankenversicherte erhalten keine Anspruchsbescheinigung. Anfallende Kosten müssen daher von ihnen zunächst selbst getragen werden. Die Kosten werden anschließend von der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen in angemessenem Umfang erstattet.
Wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass eine Mitgliedschaft in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, also einer freiwilligen Feuerwehr, besteht. Dies soll insbesondere zum Ausdruck bringen, dass Musizierende, die keiner Feuerwehr angehören, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Grundsätzlich müssen auch für die Musizierenden Dienstpläne erstellt und Dienst entsprechend angeordnet werden. Dies kann nur durch die Wehr erfolgen, den die Musizierenden als Mitglied angehören.
Darüber hinaus müssen die ausgeübten Tätigkeiten des Musikzuges in einem inneren Zusammenhang mit der Feuerwehr stehen. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Auftritte des Musikzuges einen feuerwehrdienstlichen Bezug aufweisen (z.B. Auftritt bei der Jubiläumsveranstaltung der Feuerwehr, Teilnahme an Wettbewerben des Feuerwehrmusikwesens). Auch die Übungsabende der Musikzüge stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tritt der Musikzug bei einer Veranstaltung auf, die keinen feuerwehrdienstlichen Bezug aufweist, so kann lediglich ausnahmsweise Versicherungsschutz gegeben sein, wenn der Auftritt der Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung dient. Dies ist dann gegeben, wenn die jeweilige Einsatzabteilung ebenfalls bei der Veranstaltung zugegen ist und die originären Aufgaben der Feuerwehr darstellt. Für einen isolierte Auftritt des Musikzuges ohne feuerwehrdienstlichen Bezug kann jedoch kein Versicherungsschutz gewährt werden.
Tritt der Musikzug gegen Entgelt auf, ist ebenfalls kein Versicherungsschutz gegeben.
Wenn ein Kamerad nicht die erforderlichen Ausbildungs- und Unterrichtseinheiten wahrnimmt, so gilt er als nicht ausgebildet und darf nicht für den Einsatzdienst herangezogen werden. Wird er dennoch eingesetzt, so besteht zwar Versicherungsschutz über die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen. Allerdings ist im Falle eines Unfalls zu prüfen, ob Regressforderungen gegen die Führungskraft geltend zu machen sind, weil eine verbotswidrige Einsetzung des Kameraden erfolgt ist. Bei schweren oder tödlichen Unfällen prüft im Regelfall auch die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen ist. Es empfiehlt sich daher, nur diejenigen Kameraden einzusetzen, die die erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen haben.
Inklusion ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft, so dass auch Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der Teilhabe eröffnet werden soll. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Hier kommt es insbesondere auf Art und Umfang der individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Wir empfehlen, die Einsatzmöglichkeiten durch eine ärztliche Untersuchung und Gefährdungsbeurteilung festzustellen. Letztendlich obliegt es dem Träger der Feuerwehr über die Aufnahme in die Feuerwehr zu entscheiden.
Erfolgt nach sorgfältiger Abwägung eine Aufnahme als Mitglied, so besteht auch grundsätzlich Versicherungsschutz über die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen. Dieser bezieht sich allerdings ausschließlich auf Unfälle. Kommt es infolge der bestehenden Behinderung zu einer zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die Zuständigkeit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen nicht gegeben. Die Kosten der notwendigen Heilbehandlung werden dann von der Krankenversicherung getragen.
Hinweise zum Versicherungsschutz bei Wettbewerben
Grundsätzlich stehen alle Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die in einem inneren Zusammenhang zum Feuerwehrdienst stehen und somit wesentlich den Zwecken des "Unternehmens Feuerwehr" dienen. Hierzu zählen neben den klassischen Tätigkeiten wie Einsatz- und Übungsdienst sowie Dienstsport auch Veranstaltungen, die der Pflege der Kameradschaft und/oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen. Auch Wettbewerbe können diese Voraussetzungen erfüllen.
Der innere Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn es sich um Wettbewerbe handelt, die durch ihre Ausgestaltung und durch die Art der zu absolvierenden Übungen den originären Aufgaben der Feuerwehr zugerechnet werden können. Hierzu zählt insbesondere das Trainieren der feuerwehrspezifischen Abläufe im Einsatzfall sowie der sichere, schnelle und fehlerfreie Umgang mit feuerwehrtechnischem Gerät im Sinne der Lernzielstufe 4 im Handlungs- / Verhaltensbereich („Automatisieren des Handelns“), siehe Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“.
Diese Voraussetzungen sind bei den folgenden Wettbewerben erfüllt, so dass hierfür unproblematisch Versicherungsschutz gegeben ist:
- Wettkämpfe nach den offiziellen Richtlinien des Niedersächsischen Innenministeriums
- Deutsches Feuerwehr-Fitness-Abzeichen
- Leistungsvergleiche der Feuerwehren
- alle Wettbewerbe, bei denen sich die Regeln nach der für Niedersachsen gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift richten
- „Eimerfestspiele“ sowie vergleichbare Traditionswettkämpfe („Heimberg Fuchs“)
Die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die spezifischen Gesundheitsgefahren, die sich aus dem Feuerwehrdienst ergeben. Da im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr die körperliche Fitness eine besondere Bedeutung innehat, ist der Rahmen, in dem sportliche Veranstaltungen unter Versicherungsschutz stehen, weit gefasst. Bei der Beurteilung der Grenzen dieses Versicherungsschutzes sind wir jedoch an geltendes Recht und Gesetz gebunden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Grenzen bei sportlichen Veranstaltungen immer dann erreicht, wenn diese einen Wettkampf- und Leistungssportcharakter aufweisen. Auch Übungen, die über die Maße vernunftwidrig sind, sprengen den Rahmen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
Nach den für den Feuerwehrdienst geltenden Unfallverhütungsvorschriften dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden ermöglichen. Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen sind zu vermeiden.
Die CTIF-Wettbewerbe weisen diesen Wettkampf- und Leistungssportcharakter auf. Des Weiteren beinhalten sie im Regelfall grob sicherheitswidrige Tätigkeiten und stellen somit ein über das normale Maß hinausgehendes Unfallrisiko dar. Die Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst spiegeln sich hier nicht wider: die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ führt diesbezüglich aus, dass es dem in der DGUV Vorschrift 49, der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“, geforderten sicheren Tätigwerden dient, „wenn Ausbildung, Übungen, Vorführungen, Veranstaltungen und Dienstsport in der Feuerwehr so organisiert und gestaltet werden, dass Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen vermieden werden“. Aus diesen Gründen kann sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf diese Veranstaltungen erstrecken.
Gleiches gilt für ähnliche Veranstaltungen wie „Toughest Firefighter Alive“, Treppenläufe in Hochhäusern und vergleichbare „Challenges“.
In unserem Info-Blatt „Wettbewerbe der Feuerwehr“ haben wir die wichtigsten Hinweise bezüglich des Versicherungsschutzes für Sie zusammengestellt.
Besonderheiten bei Jugendfeuerwehren
Die CTIF-Wettbewerbe der Jugendfeuerwehren sind im Regelfall anders gestaltet als die der Erwachsenen.
Für die CTIF-Wettbewerbe der Jugendfeuerwehren kann Versicherungsschutz gewährt werden, allerdings ist die vollständige persönliche Schutzausrüstung der Jugendfeuerwehr mit Übungsanzug, festem Schuhwerk, Handschuhen und Helm bei allen Übungsteilen zu tragen. Des Weiteren muss die DGUV Vorschrift 49 mit dazugehöriger DGUV Regel 105-049 eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich des körperlichen Entwicklungsstands der Kinder und Jugendlichen.
Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung der Jugendfeuerwehr ergeben sich aus der „Verordnung über die kommunalen Feuerwehren“ (Feuerwehrverordnung –FwVO–).
Ihre Frage war nicht dabei? Dann rufen Sie uns an. Sie erreichen uns unter 0511 9895-557. Wir beraten Sie gerne.