Zusätzliche einkommensunabhängige Mehrleistungen (Tagegeld)
Ein Anspruch auf Tagegeld besteht nur, wenn die versicherte Tätigkeit nicht überwiegend geselligen Zwecken gedient hat.
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit - längstens für drei Monate - gewährt. Es wird jedoch nur gewährt, wenn ein Anspruch auf die Grundleistung (Verletztengeld) besteht.
Das Tagegeld beträgt je Kalendertag 1/100 der auf einen Monat umgerechneten jeweiligen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um eine solche im Sinne des § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehandelt hat, im Übrigen 1/150.
Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiträume (Wiedererkrankung) werden je Versicherungsfall bis zur Dauer von insgesamt drei Monaten berücksichtigt.
Mehrleistungen zum Verletzten-/Übergangsgeld bzw. Nettolohnausgleich
Verletztengeld und Übergangsgeld werden bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles ergänzt (Nettolohnausgleich). Bei Selbstständigen wird mindestens der sogenannte Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt. Weiterhin ist der durch unsere Satzung festgelegte Höchstjahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Die Mehrleistung ist nicht abhängig von der Art des Dienstes. Der Lohnausgleich wird immer gezahlt.