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Monatliche Mehrleistungen zu Renten an Versicherte

Ab einer MdE von mehr als 20 vom Hundert wird eine Mehrleistung gezahlt, solange ein Anspruch auf Rente besteht. Endet der Anspruch auf Rente, fällt die Mehrleistung automatisch weg.

Die Mehrleistung beträgt monatlich in Abhängigkeit von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit 2,5 % (MdE mehr als 20 vom Hundert) bzw. 3 % (MdE von mindestens 50 vom Hundert) der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße. 
Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt.

Auch hier ist der Höchstjahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen.

Einmalige Mehrleistungen an Verletzte

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Renten auf unbestimmte Zeit (drei Jahre nach dem Unfall) wird eine einmalige Mehrleistung gewährt. Diese beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %

  • das Zweifache der zum Zeitpunkt der Feststellung geltenden Bezugsgröße
  • das Dreifache der zum Zeitpunkt der Feststellung geltenden Bezugsgröße, sofern es sich um eine Tätigkeit im Sinne  des § 1 Absatz 1 NBrandSchG (abwehrender und vorbeugender Brandschutz sowie Hilfeleistung) handelt.

Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt.