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Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten an private Arbeitgeber

Gemäß § 32 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) haben die Träger der Freiwilligen Feuerwehren (Stadt/Gemeinde) privaten Arbeitgebern das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie den im Feuerwehrdienst verletzten Mitarbeitenden für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt haben. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor (Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst), so trifft die Verpflichtung zur Erstattung die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen. Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht jedoch nur, soweit ihm nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte (z.B. Schädiger) zusteht.
Die Ausgleichsumlage der Krankenkasse ist nicht in Anspruch zu nehmen. Die von dort gewährten Leistungen sind ggf. zurückzuerstatten.

Diese Regelung verfolgt das Ziel, durch finanzielle Entlastung der Arbeitgeber deren Akzeptanz für das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitarbeitenden bei der Freiwilligen Feuerwehr zu erhöhen.

Öffentlichen Arbeitgeber können die Entgeltfortzahlungskosten nicht erstattet werden.

Die folgenden Kosten sind erstattungsfähig:

  • Das tatsächlich weitergezahlte Bruttoarbeitsentgelt
  • Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung
  • Arbeitgeberanteile zur Bundesanstalt für Arbeit
  • Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung
  • Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung (Zusatzbeitrag)
  • Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung

Weitere Kosten wie z.B. anteiliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Umlagen oder ähnliches können nicht erstattet werden.
Um die Erstattung zu beantragen, nutzen Sie bitte unseren Vordruck „Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten“.