Monatliche Mehrleistungen zu Renten an Hinterbliebene
Die Mehrleistungen betragen monatlich bei einem Anspruch auf
- Halbwaisenrente: 0,6 %
- Vollwaisenrente oder "kleine" Witwen-/ Witwerrente: 0,9 %
- "große" Witwen-/Witwerrente 1,2 %
der zum Zeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen 80 % des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
Mehrleistung zum Sterbegeld
Als Mehrleistungen zum Sterbegeld werden 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gewährt.
Einmalige Mehrleistung an Hinterbliebene
Diese beträgt
- das Einfache der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
- das Eineinhalbfache der zum Zeitpunkt des Todes geltendes Bezugsgröße, sofern es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 NBrandSchG (abwehrender und vorbeugender Brandschutz sowie Hilfeleistung) handelt.
Leistungen an Sonstige
Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenrentenberechtigten Kindes des/der Verstorbenen erhält eine einmalige Leistung in Höhe von
80 % der Leistung nach § 7 der Mehrleistungsrichtlinien der Satzung der FUK, die eine Witwe oder ein Witwer zu beanspruchen hat oder hätte. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes mit dem/der Verstorbenen eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Voraussetzung ist ferner, dass die/der Berechtigte mit dem/der Verstorbenen weder verheiratet ist noch verheiratet war. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.