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Monatliche Mehrleistungen zu Renten an Hinterbliebene

Die Mehrleistungen betragen monatlich bei einem Anspruch auf

  • Halbwaisenrente: 0,6 %
  • Vollwaisenrente oder "kleine" Witwen-/ Witwerrente: 0,9 %
  • "große" Witwen-/Witwerrente 1,2 %

der zum Zeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen 80 % des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

Mehrleistung zum Sterbegeld

Als Mehrleistungen zum Sterbegeld werden 1/7  der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gewährt.

Einmalige Mehrleistung an Hinterbliebene

Diese beträgt

  • das Einfache der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
  • das Eineinhalbfache der zum Zeitpunkt des Todes geltendes Bezugsgröße, sofern es sich um eine Tätigkeit im Sinne  des § 1 Absatz 1 NBrandSchG (abwehrender und vorbeugender Brandschutz sowie Hilfeleistung) handelt.

Leistungen an Sonstige

Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenrentenberechtigten Kindes des/der Verstorbenen erhält eine einmalige Leistung in Höhe von 
80 % der Leistung nach § 7 der Mehrleistungsrichtlinien der Satzung der FUK, die eine Witwe oder ein Witwer zu beanspruchen hat oder hätte. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes mit dem/der Verstorbenen eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Voraussetzung ist ferner, dass die/der Berechtigte mit dem/der Verstorbenen weder verheiratet ist noch verheiratet war. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.