Leistungen an Hinterbliebene
Renten an Witwen / Witwer
Diese Rentenansprüche haben eine Unterhaltsfunktion und sind vom Einkommen des Verstorbenen abhängig.
Sterbevierteljahr
Vom Todestag bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte gestorben ist (Sterbevierteljahr), beträgt die Witwen-/ Witwerrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen des Verstorbenen, welches in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall erzielt wurde). Damit soll der Witwe/ dem Witwer die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtert werden. In diesem Zeitraum erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Höhe der Witwen-/ Witwerrente
Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die Witwen-/ Witwerrente grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes und wird für 24 Kalendermonate gezahlt.
Die erhöhte Witwen-/ Witwerrente beträgt 40 % des Jahresarbeitsverdienstes und wird gezahlt,
- wenn die Witwe/ der Witwer das 47. Lebensjahr vollendet hat. Die erhöhte Rente ist vom Ersten des darauffolgenden Monats an zu zahlen.
- solange die Witwe/ der Witwer mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht. Die Voraussetzungen für die erhöhte Witwen-/ Witwerrente sind nicht mehr gegeben, wenn die elterliche Sorge und damit die Erziehung des Kindes endet. Dies ist z. B. bei Volljährigkeit des Kindes der Fall.
- solange die Witwe/ der Witwer für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde.
- solange Witwen/ Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sind
Ende der Witwen- /Witwerrente
Die Rente endet mit Ende des Monats, in dem wieder geheiratet wird oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen wird. In diesem Fall wird eine Abfindung gezahlt.
Einkommensanrechnung
Einkommen, das mit einer Witwen-/ Witwerrente zusammentrifft, ist auf die Witwen-/ Witwerrente anzurechnen. Dies kann zu einem teilweisen oder auch völligen Wegfall der Witwen-/ Witwerrente führen, wenn die Witwe/ der Witwer über eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verfügt.
Renten an Waisen
Diese Rentenansprüche haben eine Unterhaltsfunktion und sind vom Einkommen des Verstorbenen abhängig.
Die Waisenrente ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres- längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres- besteht ein Anspruch, wenn das Kind
- sich in Schul- und Berufsausbildung befindet oder
- einen freiwilligen Dienst bzw. einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d Einkommensteuergesetz (EStG) leistet oder
sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem der zuvor genannten Dienste befindet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Höhe der Rente
Die Rente einer Halbwaise beträgt 20 %, die Rente einer Vollwaise 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen.
Rentenanpassung
Über Rentenanpassungen entscheidet die Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung (§ 95 Abs. 1 SGB VII). Wir passen die Rente zum 1. Juli des Jahres an.
Gleichzeitiger Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Rente aus der Unfallversicherung wird ungekürzt gezahlt, auch wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Die Rente aus der Rentenversicherung wird jedoch gekürzt.
Sterbegeld
Das gesetzliche Sterbegeld wird unabhängig vom Einkommen des Verstorbenen als einheitlicher Betrag geleistet.
Das gesetzliche Sterbegeld beträgt zwei Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es wird an denjenigen Hinterbliebenen gezahlt, der die Bestattungskosten trägt. Wenn Hinterbliebene nicht vorhanden sind, haben auch dritte Personen (entfernte Verwandte, Freunde, Arbeitgeber etc.) einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten, wenn sie die Kosten der Bestattung tragen. Die Bestattungskosten werden maximal bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.
Überführungskosten
Tritt der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Verstorbenen ein, werden Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung übernommen.
Auch hier gilt, dass es an die Person gezahlt wird, welche die Bestattungskosten trägt.
Beihilfe
Hat der Versicherte zum Todeszeitpunkt eine oder mehrere Versichertenrenten bezogen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. ergab und ist nicht an Unfallfolgen verstorben, kann eine einmalige Beihilfe an die Hinterbliebenen gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Gewährung einer laufenden Beihilfe zu gewähren.