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Wer ist versichert? 

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit in besonderer Weise engagieren. Aus diesem Grund sind Sie als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr umfassend abgesichert, falls Sie durch Ihren Feuerwehrdienst einen Gesundheitsschaden erleiden sollten. Der Versicherungsschutz ist für Sie beitragsfrei. Die Kosten tragen die Kommunen. 

Gesetzlich unfallversichert sind 

  1. die Mitglieder der Feuerwehren und ihrer gebildeten Abteilungen im Sinne des NBrandSchG sowie die feuerwehrtechnischen Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes tätig werden, 
  2. alle im Feuerwehrdienst Beschäftigten mit Ausnahme der Angehörigen der Werkfeuerwehren, 
  3. Personen, die wie ein nach Nr. 1 oder 2 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, 
  4. die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Feuerwehrverbände in Ausübung ihrer Tätigkeit im Verbandswesen. Die Angehörigen von Berufs- oder Werkfeuerwehren werden durch andere gesetzliche Vorschriften vor den Folgen von Arbeits-/Dienstunfällen geschützt.

Wann sind Sie versichert? 

Versichert sind Sie bei allen Tätigkeiten, die den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehren dienen und die als Feuerwehrdienst angeordnet sind: 

  • Brandbekämpfung, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen, technische Hilfeleistung und Beseitigung von Notlagen, Maßnahmen im Brandschutzdienst des Katastrophenschutzes 
  • Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Lehr- und Informationsfahrten 
  • Arbeits- und Werkstättendienst 
  • sportliche Betätigung im Rahmen des Feuerwehrdienstes 
  • Veranstaltungen, deren Ziel die Mitgliederwerbung oder die Darstellung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren in der Öffentlichkeit ist Außerdem sind Sie auch auf dem Weg zum Feuerwehrdienst und nach Hause gesetzlich unfallversichert.

Kein Versicherungsschutz besteht bei privaten Tätigkeiten, bei Unterbrechungen der versicherten Wege, auf Um- und Abwegen oder bei Unfällen infolge Alkoholgenusses.

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