Mehrleistungen
Über die gesetzlichen Leistungen hinaus hat die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen ein durch ihre Satzung bestimmtes, umfangreiches Mehrleistungssystem - ein MEHR an Leistungen.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erbringen in besonderem Maße ehrenamtlichen Einsatz für Allgemeinheit und Gesellschaft, notfalls auch unter Einsatz ihres Lebens. Diesem besonderen Aufopferungsanspruch wird die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen durch dieses ausgeprägte Mehrleistungssystem gerecht.
Ein Anspruch auf Mehrleistungen besteht jedoch nur, wenn die versicherte Tätigkeit nicht überwiegend geselligen Zwecken gedient hat (Festveranstaltungen, Kameradschaftsabenden, Ausflügen, und Ähnliches).
Folgende Mehrleistungen werden gewährt:
Zusätzliche einkommensunabhängige Mehrleistungen (Tagegeld)
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit - längstens für drei Monate - gewährt. Es wird jedoch nur gewährt, wenn ein Anspruch auf die Grundleistung (Verletztengeld) besteht.
Mehrleistungen zum Verletzten-/Übergangsgeld bzw. Nettolohnausgleich
Verletztengeld und Übergangsgeld werden bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles ergänzt (Nettolohnausgleich). Bei Selbstständigen wird mindestens der sogenannte Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt. Weiterhin ist der durch unsere Satzung festgelegte Höchstjahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen.
Mehrleistungen zu Renten an Versicherte
Die Mehrleistung beträgt monatlich in Abhängigkeit von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit 2,5 % bzw. 3 % der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt.
Auch hier ist der Höchstjahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen.
Einmalige Mehrleistungen an Verletzte
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Renten auf unbestimmte Zeit (drei Jahre nach dem Unfall) wird eine einmalige Mehrleistung gewährt. Diese beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %
- das Zweifache der zum Zeitpunkt der Feststellung geltenden Bezugsgröße
- das Dreifache der zum Zeitpunkt der Feststellung geltenden Bezugsgröße, sofern es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 NBrandSchG (abwehrender und vorbeugender Brandschutz sowie Hilfeleistung) handelt.
Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt.
Mehrleistungen zu Renten an Hinterbliebene
Die Mehrleistungen betragen monatlich bei einem Anspruch auf
- Halbwaisenrente: 0,6 %
- Vollwaisenrente oder "kleine" Witwen-/ Witwerrente 0,9 %
- "große" Witwen-/Witwerrente 1,2 %
der zum Zeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen 80 % des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
Sterbegeld
Als Mehrleistungen zum Sterbegeld werden 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gewährt.
Einmalige Mehrleistung an Hinterbliebene
Diese beträgt
- das Einfache der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
- das Eineinhalbfache der zum Zeitpunkt des Todes geltendes Bezugsgröße, sofern es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 NBrandSchG (abwehrender und vorbeugender Brandschutz sowie Hilfeleistung) handelt.
Die Mehrleistungen werden grundsätzlich automatisch durch die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen festgestellt. Eines Antrages bedarf es nicht. Die Versicherten erhalten eine entsprechende Nachricht hierüber. Diese Informationen stehen Ihnen auch auf unseren INFO-Blättern „Mehrleistungen für Versicherte“ und "Mehrleistungen für Hinterbliebene" zur Verfügung.
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