Loading...
Sprungnavigation Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springen

Fahrtkosten / Reisekosten

Mit dem PKW

Für Fahrten, die für die Durchführung der Heilbehandlung erforderlich sind, erstatten wir Ihnen 0,20 € je Kilometer zwischen Ihrem Wohnort und dem Leistungsort (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus, Praxis für Krankengymnastik usw.), wenn hierfür der eigene PKW genutzt wird. Die Erstattung für eine An- und Abreise ist auf 130 € begrenzt.

Öffentliche Verkehrsmittel

Erfolgt die Fahrt mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln, können Kosten für die niedrigste Klasse erstattet werden. Sofern die Möglichkeit besteht, Fahrpreisvergünstigungen zu erhalten (z.B. durch Benutzung einer BahnCard oder Lösen eines Tagestickets, usw.) sind diese in Anspruch zu nehmen.

Taxi

Ist auf Grund der Art oder Schwere einer Behinderung eine Fahrt mit dem PKW oder den regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht die Möglichkeit den Weg mit dem Taxi zurückzulegen. Für die Erstattung ist eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ erforderlich, die Sie von Ihrem Arzt erhalten. Bei Zweifelsfragen bitten wir Sie, sich mit uns abzustimmen.

Familienheimfahrten

Reisekosten für Familienheimfahrten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten oder zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten im Monat erstattet, wenn der Versicherte sich wegen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme außerhalb des Wohnortes aufhält. Dauert die stationäre Rehabilitation weniger als einen Monat, jedoch länger als zwei Wochen, werden die Kosten für eine Fahrt erstattet.

Sonderregelung bei Besuchsfahrten für Kinder

Wird ein Kind in einem auswärtigen Krankenhaus stationär behandelt, übernehmen wir die Kosten für Besuchsfahrten eines Angehörigen in dem Umfang, wie er aus ärztlicher Sicht als Teil der Heilbehandlung notwendig ist.

In anderen Fällen werden Besuchsfahrten in der Regel übernommen

  • bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr dreimal wöchentlich,
  • bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr zweimal wöchentlich,
  • bei Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr einmal wöchentlich,

wenn die stationäre Behandlung mindestens sieben Tage dauert.

Grundlage für die Erstattung von Fahrtkosten bilden die „Gemeinsamen Richtlinien in der Unfallversicherung nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten“ in der jeweils aktuellen Fassung.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen über dieses Thema? Rufen Sie uns an!