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Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind nach § 15 „Siebtes Buch Sozialgesetzbuch“ (SGB VII) autonomes Recht der Unfallversicherungsträger. Sie werden durch die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse erlassen. Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus acht Vertretern der Träger des Brandschutzes (Träger der Feuerwehren) und acht Versichertenvertretern (Feuerwehrangehörige). Die Träger der Feuerwehren und die Feuerwehrangehörigen tragen dadurch gemeinsam dafür Sorge, dass den spezifischen, arbeitsbezogenen Gefährdungen des Feuerwehrdienstes effektiv begegnet werden kann.

Unfallverhütungsvorschriften geben Schutzziele zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vor. Sie legen Unternehmer- und Versichertenpflichten fest und enthalten Verhaltensgebote. Für die Träger der Feuerwehr und die Feuerwehrangehörigen sind sie - ebenso wie die Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz - verbindlich. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden.