Psychisch erkrankte Menschen in den Reihen der Feuerwehr – das ist heutzutage kein Tabuthema mehr. Jedoch gibt es einige Unsicherheiten in Bezug auf den Umgang mit psychischen Erkrankungen im Feuerwehrdienst. Da uns diesbezüglich viele Anfragen erreicht haben, haben wir das Thema aufgegriffen und wollen Ihnen dazu einige Informationen liefern.
Die Globalisierung und zunehmende Ökonomisierung führen zu einem Wandel und zu stetigen Veränderungen in der Arbeitswelt. Dies kann zu psychischen Belastungen und schließlich zu psychischen Erkrankungen beim Menschen führen. Auch Feuerwehrangehörige werden in ihrer Eigenschaft als Helfer in der Not mit psychischen Belastungen konfrontiert. Traumatische Ereignisse wie Tod, schwere Unfälle, Gewalt, Bedrohungen usw. gehören zum „Berufsalltag“. Häufig steht dann die Frage im Raum, ob diese Einsatzkräfte für den Feuerwehrdienst geeignet sind und was zu beachten ist.
Zunächst einmal ist die Frage zu klären, ob Feuerwehreinsätze für die psychischen Erkrankungen ursächlich sind. In diesen Fällen können wir den Betroffenen direkt nach den Ereignissen psychologische Hilfen anbieten. In der Regel vermitteln wir, sodass die Betroffenen umgehend psychologische Hilfe bekommen und übernehmen die Kosten für diese Leistungen. Rühren die psychischen Erkrankungen hingegen aus anderen Bereichen (z. B. privaten oder beruflichen Bereich) sind wir verständlicherweise als Unfallversicherungsträger nicht zuständig.
Sind Feuerwehreinsätze ursächlich für psychische Belastungen halten wir eine Vielzahl an Informationen und Hilfen bereit:
Auf unserer Homepage finden Sie die DGUV Information 205-038 „Leitfaden psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte".
Außerdem haben wir unsere INFO-Blätter zum Thema „psychische Belastungen“ überarbeitet.
Für die Unternehmerin/den Unternehmer dürfen Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können den Feuerwehrangehörigen individuelle Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.
Auf Seiten der Feuerwehrangehörigen wird erwartet, dass sie ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden, wenn sie, unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden.
Neben den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten, hat die Unternehmerin/der Unternehmer aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen. Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z.B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene. Einschränkungen liegen z.B. vor bei Krankschreibung, bei Einnahme berauschender oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Mittel oder Medikamente, Herz-Kreislauf-Problemen, Unwohlsein.
Da Führungskräfte insbesondere im Einsatzgeschehen eine besondere Rolle spielen, da sie Entscheidungen treffen und eine Fürsorgepflicht gegenüber den Einsatzkräfte haben, müssen auch sie für diese Führungstätigkeiten uneingeschränkt geeignet sein.
Ist eine Einsatzkraft psychische erkrankt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass sie gar keinen Feuerwehrdienst mehr machen darf.
Gerade im Bereich der psychischen Erkrankungen ist es oftmals von großer Wichtigkeit, den betroffenen Menschen über gewohnte Tätigkeiten, die Ihnen wichtig sind und „Spaß machen“ ein Stück Normalität und Sicherheit zu ermöglichen, weil dieses zum Wohlbefinden und zur Genesung von psychischen Erkrankungen beitragen kann und dem Verlust sozialer Kontakte entgegengewirkt wird.
In Bezug auf das Leistungsrecht ist hier weiterhin zu berücksichtigen, dass, sofern das Feuerwehrmitglied während des Dienstes einen Arbeitsunfall erleidet, welcher für sich ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, diese nicht mehr zu der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit hinzutreten kann. Sofern sich das Feuerwehrmitglied zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankengeldbezug befindet, würde dieses so lange weitergezahlt, bis die „Ursprungs“-Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorbestehenden Erkrankung nicht mehr vorliegt. Eine Verletztengeldzahlung entfällt dann für diesen Zeitraum. Sonstige Heilbehandlungskosten aufgrund des neu hinzugetretenen Arbeitsunfalles werden selbstverständlich von der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen übernommen.
Über den Weg der Gefährdungsbeurteilung muss herausgearbeitet werden, welche Feuerwehrdienst-Tätigkeiten ausgeübt werden können, ohne dass sich die psychischen Erkrankungen verschlimmern oder das andere Feuerwehrangehörige durch den Erkrankten bzw. durch die Tätigkeiten oder Befehle/Entscheidungen des Erkrankten gefährdet werden. Für die konkrete Ausarbeitung sollte ein mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauter Arzt oder Ärztin hinzugezogen werden, um die Maßnahmen bzw. machbaren Tätigkeiten festzulegen.
Das Ergebnis einer solchen Gefährdungsbeurteilung könnte am Ende zum Beispiel so aussehen, dass eine psychisch erkrankte Führungskraft für die Dauer der Erkrankung keine leitende Funktion während des Einsatzdienstes ausübt, aber im Übungs- und Ausbildungsdienst durchaus diese Funktion übernimmt. Hier sind verschiedene Lösungen denkbar.
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