First Responder
Es steht außer Frage, dass es bei medizinischen Notfällen häufig im wahrsten Sinne des Wortes um jede Minute geht. Um das so genannte therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Regelrettungsdienstes bei schweren Erkrankungen oder Verletzung so kurz wie möglich zu halten, haben sich vor allem in ländlichen Gebieten nach amerikanischem Vorbild First Responder Gruppen gebildet. In der Regel sind diese an die nahezu überall vorhandenen Feuerwehren angegliedert.
Ebenfalls außer Frage steht dabei, dass deren Angehörige bei Ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Da es hier in Niedersachsen aber einen speziellen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Angehörigen der Feuerwehren gibt, kann es Probleme geben, einen dortigen Unfall dem richtigen Unfallversicherungsträger zuzuordnen. Dies darf natürlich nicht zu Lasten der Betroffenen gehen – daher haben die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Niedersachsen in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt, in welchen Fällen welcher Träger zuständig ist. Diese Zuständigkeit kann ganz einfach anhand von drei Fragen geklärt werden.
Erste Frage: Wer ist der Träger der First Responder Gruppe?
Teilweise kann man lesen, das die First Responder Gruppe komplett oder überwiegend von einem Verein, z. B. dem Förderverein der Feuerwehr oder einem extra dafür gegründeten Verein getragen (also finanziert) wird. Dann liegt die Zuständigkeit für gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Hat jedoch die Kommune die Trägerschaft ist auf jeden Fall ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Welcher hiervon zuständig ist, kann mit Hilfe der beiden folgenden Fragen geklärt werden.
Zweite Frage: Hat der Träger der Feuerwehr (Gemeinde, Samtgemeinde, Stadt) in seiner Feuerwehrsatzung die Aufstellung und den Betrieb der First Responder Gruppe geregelt?
Die Aufgaben einer First Responder Gruppe sind keine Pflichtaufgaben der Feuerwehr nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG). Weder das NBrandSchG noch die Feuerwehrverordnung enthalten dazu irgendwelche Regelungen. Wenn eine Kommune diese Aufgabe ihrer Feuerwehr übertragen möchte, muss sie dies mittels ihres Ortsrechts, also der Feuerwehrsatzung, regeln, damit es eine Aufgabe der Feuerwehr wird. Ist dies nicht geschehen, liegt die Zuständigkeit auf jeden Fall bei dem örtlich zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband (Oldenburg, Hannover oder Braunschweig). Gibt es solche Regelungen in der Feuerwehrsatzung, bringt die dritte und letzte Frage die eindeutige Klärung.
Dritte Frage: Gehören die Angehörigen der First Responder Gruppe der Einsatzabteilung der Feuerwehr an?
Es gibt durchaus First Responder Gruppen, in denen Personen mitwirken, die nicht der Feuerwehr angehören und nur Dienst in der First Responder Gruppe machen. Für diese Personen sind wieder die örtlich zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverbände zuständig. Für Angehörige die der First Responder Gruppe und der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören, ist die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen zuständig.
Für die Bearbeitung der Unfälle ist dieses Unterscheidungsschema wichtig, damit der zuständige Unfallversicherungsträger schnell festgestellt wird, seine Tätigkeit schnell aufnehmen und somit den Versicherten schnell helfen kann.
Eine einfache Übersicht hierzu finden Sie auch im INFO-Blatt „Zuständigkeit First Responder Gruppen“.