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Aufgrund der Corona-Pandemie sind zwischenzeitlich mehrere Feuerwehrtechnische Zentralen geschlossen bzw. haben ihren Ausbildungsbetrieb eingestellt.

Davon betroffen sind auch die Belastungsübungen in den Atemschutzübungsanlagen, die von den Atemschutzgeräteträgern im Rahmen der jährlichen Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten absolviert werden müssen. Laut FwDV 7 dürfen Feuerwehrangehörige, die diese Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableisten, grundsätzlich nicht die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrnehmen, bis sie die vorgeschriebene Übung erbracht haben.

Angesichts der Corona-Pandemie ist es seitens der FUK Niedersachsen bei bestehender gültiger Eignung nach G26 möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger wird hingewiesen. In die Betrachtung zur Einsatzfähigkeit der Atemschutzgeräteträger kann hilfsweise auch ein erfolgreich absolvierter Einsatz oder Übungseinsatz herangezogen werden.

Dies ist mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt.

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