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Rente an Versicherte

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Feuerwehrangehörige, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Unfalltag hinaus um mindestens 20 % gemindert ist, haben einen Anspruch auf Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Sie ergibt sich aus den Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und wird durch einen Gutachter festgestellt.

Die Rente beginnt, wenn der Anspruch auf Verletztengeld entfällt (im Regelfall nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit). Wenn kein Anspruch auf Verletztengeld besteht (z. B. Schüler oder Rentner), beginnt sie ab dem Tag nach dem Unfall.

Die Rente endet, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter einen Wert von 20 % sinkt. Anderenfalls wird sie bis zum Lebensende gewährt.

Die Rentenzahlung erfolgt auch, wenn durch den Unfall kein Einkommensverlust entstanden ist.

Zur Berechnung der Rente verweisen wir auf unser INFO-Blatt "Rente an Versicherte".

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie weitere Informationen über dieses Thema? Rufen Sie uns an!