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Leistungen an Hinterbliebene

Renten an Witwen / Witwer

Diese Rentenansprüche haben eine Unterhaltsfunktion und sind vom Einkommen des Verstorbenen abhängig.

Vom Todestag bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte gestorben ist (Sterbevierteljahr), beträgt die Witwen-/ Witwerrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen des Verstorbenen, welches in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall erzielt wurde). Damit soll der Witwe/ dem Witwer die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtert werden. In diesem Zeitraum erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die Witwen-/ Witwerrente grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes.  Die erhöhte Witwen-/ Witwerrente von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes ist zu zahlen,

  • wenn die Witwe/ der Witwer das 47. Lebensjahr vollendet hat. Die erhöhte Rente ist vom Ersten des darauffolgenden Monats an zu zahlen.
  • solange die Witwe/ der Witwer mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht. Die Voraussetzungen für die erhöhte Witwen-/ Witwerrente sind nicht mehr gegeben, wenn die elterliche Sorge und damit die Erziehung des Kindes endet. Dies ist z. B. bei Volljährigkeit des Kindes der Fall.
  • solange die Witwe/ der Witwer für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde.
  • solange Witwen/ Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sind

Einkommen, das mit einer Witwen-/ Witwerrente zusammentrifft, ist auf die Witwen-/ Witwerrente anzurechnen. Dies kann zu einem teilweisen oder auch völligen Wegfall der Witwen-/ Witwerrente führen, wenn die Witwe/ der Witwer über eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verfügt.

Renten an Waisen

Diese Rentenansprüche haben eine Unterhaltsfunktion und sind vom Einkommen des Verstorbenen abhängig.

Die Waisenrente ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres- längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres- besteht ein Anspruch, wenn das Kind

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Die Rente einer Halbwaise beträgt 20 %, die Rente einer Vollwaise 30 % des Jahresarbeitsverdienstes.

Sterbegeld

Das gesetzliche Sterbegeld wird unabhängig vom Einkommen des Verstorbenen als einheitlicher Betrag geleistet.

Das gesetzliche Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es wird an denjenigen Hinterbliebenen gezahlt, der die Bestattungskosten trägt. Wenn Hinterbliebene nicht vorhanden sind, haben auch dritte Personen (entfernte Verwandte, Freunde, Arbeitgeber etc.) einen Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten, wenn sie die Kosten der Bestattung tragen. Die Bestattungskosten werden maximal bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.

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