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Schwangerschaft und Feuerwehrdienst

Für die Verantwortlichen der Feuerwehr stellt sich von Zeit zu Zeit die Frage, wie mit schwangeren Kameradinnen umzugehen ist und was beachtet werden muss.

Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. 

Nach der Entbindung dürfen Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen ebenfalls nicht beschäftigt werden.

Des Weiteren dürfen werdende oder stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

Dies trifft das auf viele Bereiche der Feuerwehr zu. Einige Tätigkeiten aus den Feuerwehrdienstvorschriften (FwDVen) dürfen also nicht mehr ausgeübt werden. So haben z. B. Atemschutzeinsätze, Gefahrstoffeinsätze oder Taucheinsätze zu unterbleiben. Die Handhabung und Bedienung von Tragkraftspritzen oder hydraulischem Rettungsgerät ist nicht mehr möglich. Selbst Einsätze oder Übungen bei hohen oder niedrigen Temperaturen fallen darunter.

Nur wenn sichergestellt werden kann, dass die o.g. Einschränkungen beim Einsatz- und Übungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr eingehalten werden, können werdende und stillende Mütter am Dienst teilnehmen. Denkbar sind z. B. theoretische Ausbildungsdienste, Dienstbesprechungen oder feuerwehrdienstliche Veranstaltungen.

Unabhängig von den aufgeführten formalen Regelungen ist sowohl bei der werdenden bzw. stillenden Mutter selbst als auch bei den Führungskräften in diesen besonderen Fällen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erforderlich.

Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf unserem Infoblatt „Schwangerschaft und Feuerwehrdienst“ und im Artikel „Schwanger im Feuerwehrdienst - Geht das?“ (FUKnews 3/2018) zu finden.

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