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Eignungsuntersuchungen nach G26 und G31 bei den Feuerwehren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Nachdem die jährlichen Belastungsübungen für Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren wegen der Einstellung des Ausbildungsbetriebs der Feuerwehrtechnischen Zentralen im Zuge der Corona-Pandemie nicht mehr möglich waren, haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen diesbezüglich eine pragmatische Problemlösung veröffentlicht.

Mittlerweile häufen sich die Anfragen, ob eine ähnliche Regelung auch für die Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger und Taucher möglich ist. Da die Untersuchungen nach G26 in der Regel nur alle drei Jahre erforderlich sind und nur in den seltensten Fällen so gebündelt wie die Belastungsübungen durchgeführt werden, ist hier nicht damit zu rechnen, dass es bei der Mehrzahl der Feuerwehren zu Einschränkungen der Einsatzbereitschaft durch das Verpassen einzelner Eignungsuntersuchungen kommt.

Dennoch gibt es Einzelfälle, in denen derzeit pandemiebedingt keine Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden können und die Mehrheit der Atemschutzgeräteträger bzw. Taucher dadurch nicht mehr einsatztauglich sind, z. B. bei den Feuerwehren auf den niedersächsischen Inseln.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen haben die Notwendigkeit der folgenden Ausnahmeregelung festgestellt und mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung abgestimmt:

Es können Atemschutzgeräteträger und Taucher, deren Eignungsuntersuchung nach G26 bzw. G31 pandemiebedingt nicht zeitgerecht durchgeführt werden kann, zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr als Atemschutzgeräteträger bzw. Taucher eingesetzt werden, wenn die Eignung bei der letzten Untersuchung festgestellt wurde, der erforderliche Untersuchungstermin nicht länger als 3 Monate überschritten wurde und keine anderen Atemschutzgeräteträger oder Taucher zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist bis 30.6.2020 anzuwenden.

Es obliegt den Städten und Gemeinden als Träger des Brandschutzes zu prüfen, ob tatsächlich pandemiebedingt keine Eignungsuntersuchung, ggf. bei einer anderen geeigneten Stelle, durchgeführt werden kann und ob die Überschreitung zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

Gleichzeitig wird auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger und Taucher hingewiesen. Auch auf die Verantwortung der Führungskräfte, die vordringlich Atemschutzgeräteträger und Taucher mit gültiger G26 bzw. G31 für den Einsatz auswählen, wird hingewiesen.

Atemschutzgeräteträger und Taucher, die den Nachuntersuchungstermin bereits vor dem März 2020 verpasst haben und dadurch keine aktuelle Eignung nachweisen können, bleiben weiterhin nicht einsatztauglich für den Einsatz unter Atemschutz bzw. für das Tauchen.

Ausgefallene Eignungsuntersuchungen sind so schnell wie möglich nachzuholen.

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