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Information zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen gem. Art. 13, 14 Europäischer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Ab 25.05.2018 gilt unmittelbar die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In diesem Zusammenhang sind besondere Informationspflichten zu berücksichtigen (Art. 13, 14 DSGVO i. V. m. §§ 82, 82a Sozialgesetzbuch – SGB – X).

Wir informieren Sie hiermit über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Verantwortliche Stelle ist die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, Bertastraße 5, 30159 Hannover.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Datenschutzfuk.de.

Was ist der Zweck der Verarbeitung?

Wir, die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, sind im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, die erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland gehört zu unseren Aufgaben, den Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu verhindern. Nach einem Arbeitsunfall oder dem Auftreten einer Berufskrankheit tragen wir die Kosten, entschädigen die Versicherten und sorgen für eine umfassende Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

Eine Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt durch uns nur, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die für einen konkreten Zweck erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn sie für eine andere Aufgabe zwingend erforderlich sind, die uns gesetzlich zugewiesen wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn wir Erstattungsansprüche (Regress) gegen mögliche Schädiger prüfen.

Eine vollständige Übersicht unserer Aufgaben ist in § 199 SGB VII geregelt. Für Sie von besonderem Interesse sind dabei:

  1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
  2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB VII einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen.
  3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel des SGB VII,
  4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
  5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel des SGB VII,
  6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die versicherten Personen.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten erhoben und verarbeitet?

1.Gesetz (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO i. V. m. den jeweiligen Vorschriften des SGB)

Ihre personenbezogenen Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis.

Das bedeutet, dass wir Ihre personenbezogenen Daten nur im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen nach dem SGB verarbeiten. Wir erhalten nur dann Kenntnis von Ihren personenbezogenen Daten, wenn wir diese zur Aufgabenerfüllung benötigen.

Zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben sind wir gesetzlich befugt und verpflichtet, alle für die Beurteilung Ihres Versicherungsfalles erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Gesetzliche Grundlage hierfür sind insbesondere die DSGVO und die SGB VII und X.

Da wir unsere Aufgabe nur mit vollständigen Daten erfüllen können, haben Sie in diesem Umfang auch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Wenn Sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann es sein, dass wir nicht ermitteln können, ob Ihr Anspruch zutreffend ist. Dadurch könnten Ihnen Nachteile, bis hin zur Leistungsversagung, entstehen.

Soweit möglich werden wir versuchen die erforderlichen personenbezogenen Daten direkt bei Ihnen zu erheben. Da das nicht immer möglich ist, gibt es gesetzliche Ausnahmen von diesem Direkterhebungsgrundsatz. Die Daten dürfen dann bei anderen Stellen angefordert werden, wie z. B. von Ihren behandelnden Ärztinnen oder Ärzten, Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrer Krankenkasse. In diesen Ausnahmefällen haben Sie das Recht über die übermittelten Daten informiert zu werden.

2.Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO)

Soweit eine Datenverarbeitung mit Ihrer Einwilligung als sinnvoll erachtet wird, werden wir Ihnen bei der Einholung Ihrer Einwilligung, die Vor- und Nachteile Ihrer freien Entscheidung erläutern.

Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet?

Relevante personenbezogene Daten bei einem Versicherungsfall sind:

  • Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum etc.),
  • Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse etc.),
  • Abwicklungsdaten (Unfall-/BK-Aktenzeichen, Kontoverbindung etc.),
  • Angaben zum Versicherungsfall (Unfallhergang, Diagnosen, Arztberichte, Gutachten, Vorerkrankungen, Jahresarbeitsverdienst etc.),
  • Regressdaten (Zeugenaussagen, Sachverständige, Angaben von Ermittlungsbehörden, Haftpflichtversicherungen, Schädigende etc.).

Wer erhält Kenntnis von Ihren Daten?

Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten an Stellen außerhalb der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen nur dann, wenn uns das Gesetz diese Übermittlung erlaubt oder Sie uns eine Einwilligung erteilt haben.

Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können insbesondere sein:

  • Leistungserbringende Stellen (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Gutachter und Gutachterinnen, Krankenhäuser, Reha-Zentren, Hilfsmitteldienstleistende, Apotheken),
  • Unfallbetrieb oder zuständige Einrichtung (z. B. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Hochschule, Schule, Kindergarten, Hilfeleistungsunternehmen),
  • Andere Leistungsträger (z. B. die Krankenversicherung zur Abwicklung der Auszahlung von Entgeltersatzleistungen, der Renten Service der Deutschen Post zur Auszahlung von Renten),
  • Andere Unfallversicherungsträger (z. B. für gemeinsame Vorsorgedateien),
  • Beteiligte im Regressverfahren (z. B. Unfallbeteiligte, Zeuginnen und Zeugen, Haftpflichtversicherungen, Polizei),
  • Organe der Rechtspflege und Dienstleister (z. B. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Gerichte, Insolvenzverwaltungen, Geldinstitute),
  • Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. für Statistiken),
  • Staatliche Arbeitsschutzbehörden.

Werden Ihre Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt?

Eine Übermittlung an ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. an ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau oder an eine internationale Organisation findet regelmäßig nicht statt.

In Ausnahmefällen kann eine Übermittlung in Ihrem Interesse zur Leistungserbringung erforderlich sein (z. B. Behandlung im Ausland).

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Die Daten werden solange gespeichert, wie wir sie zur Erfüllung unserer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben einschließlich Aufbewahrungspflichten benötigen.

Die Speicherdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B.:

  • Soweit es sich um Rechnungsdaten oder rechnungsbegründende Unterlagen handelt, ist eine Aufbewahrungspflicht von sechs bzw. zehn Jahren vorgeschrieben.
  • Soweit es sich um Unfalldaten oder Angaben im Zusammenhang mit Berufskrankheiten handelt, hängt die Speicherdauer davon ab, wie lange die Daten auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erforderlich sein können (z. B. bei Folgebeschwerden).

Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Sie haben jederzeit ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Sie betreffen und die wir verarbeiten. Daneben haben Sie ein Recht auf Einsicht in alle Sie betreffenden Akten, die wir über Sie führen. Einschränkungen sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen, insbesondere wenn in Ihrem eigenen Interesse einzelne Angaben unmittelbar von einer Ärztin oder einem Arzt erläutert werden sollten oder wenn Rechte Dritter betroffen sind.

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Dafür müssen allerdings die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sein.

Ihr Widerrufsrecht

Wie oben beschrieben, beruht die Datenverarbeitung in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage. In diesen Fällen steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu.

Soweit die Datenverarbeitung jedoch mit Ihrer Einwilligung vorgenommen wurde, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Allerdings gilt der Widerruf Ihrer Einwilligung nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Die bis zu dem Zeitpunkt Ihres Widerrufs vorgenommene Datenverarbeitung bleibt damit rechtmäßig.

Den Widerruf müssen Sie gegenüber der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen erklären. Sie finden unsere Kontaktdaten auf der ersten Seite dieser Datenschutzhinweise.

Ihr Beschwerderecht

Sollten Sie der Ansicht sein, bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in Ihren Rechten verletzt worden zu sein, können Sie sich auch an die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.

Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover

Hinweise zum Sozialdatenschutz

Warum und in welchem Umfang benötigen wir Ihre Daten?

Nicht jede Verletzung oder Erkrankung im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit ist zwingend ein von uns zu entschädigender Versicherungsfall. Ob wir die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen erbringen, können wir erst nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen feststellen. Dafür müssen wir bei Ihnen und häufig auch bei anderen Personen oder Stellen personenbezogene Daten über Sie abfragen. Wir erheben nur erforderliche Daten, die wir benötigen:

  • um festzustellen, ob es sich bei Ihrem Unfallereignis oder Ihrer Erkrankung um einenArbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt,
  • zur Prüfung der ursächlichen gesundheitlichen Schädigung und
  • zur Entscheidung über die gesetzlichen Leistungen (§ 8 SGB VII in Verbindung mitder hierzu ergangenen Rechtsprechung oder § 9 SGB VII in Verbindung mit derBerufskrankheiten-Verordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung).

Im Rahmen unserer gesetzlichen Aufgabe zur Leistungsfeststellung (§ 199 SGB VII) sind wir berechtigt, Daten zu verarbeiten.

Bei wem erfragen wir die erforderlichen Daten?

Vorrangig bei Ihnen
Informationen, die wir benötigen, fragen wir zunächst vorrangig bei Ihnen ab.
Allerdings gibt es eine Reihe von Daten, die Sie betreffen, aber bei anderen Stellen vorhanden sind. Nur in gesetzlich bestimmten Fällen und nur soweit notwendig dürfen wir Sozialdaten bei Dritten ohne Ihre Mitwirkung oder Einwilligung erheben (§ 67a Abs. 2 SGB X).
Dritte können sein:

  • andere Sozialleistungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkassen, die Agentur für Arbeit,Rentenversicherungsträger, andere Unfallversicherungsträger, das Versorgungsamt,oder andere Behörden, denen Aufgaben nach dem Schwerbehinderten- oder sozialenEntschädigungsrecht übertragen sind),
  • weitere Behörden,
  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.

Bei den von uns angefragten Daten handelt es sich um Informationen (z. B. bildgebende Befunde wie Röntgenbilder, Diagnosen, medizinische Gutachten und Bescheinigungen, Vorerkrankungsverzeichnisse, Laboruntersuchungen) über:

  • Ihre Behandlung,
  • Ihren Gesundheitszustand,
  • die Art und mögliche Ursachen Ihres Unfalls beziehungsweise Ihrer Erkrankung.

Sollten wichtige Gründe gegen die direkte Kontaktaufnahme mit anderen Stellen sprechen, bitten wir Sie, uns dies schnellstmöglich mitzuteilen.

Auskunftspflichten der anderen Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkassen)
Andere Sozialversicherungsträger sind gesetzlich befugt, uns auf Anfrage Informationen über Sie zukommen zu lassen, soweit wir diese für die Bearbeitung des Versicherungsfalles benötigen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1. Var. 3 SGB X) und eine Erhebung bei Ihnen unverhältnismäßig wäre (§ 67a Abs. 2 Nr. 1b SGB X).
Häufig benötigen wir gleich zu Beginn des Verfahrens auch Angaben zu Ihren Vorerkrankungen. Insoweit besteht für gesetzliche Krankenkassen eine Auskunftspflicht hinsichtlich solcher Erkrankungen und der Bereiche von Erkrankungen, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können (§ 188 SGB VII).
Wenn wir die Informationen zunächst bei Ihnen anfordern würden, würde sich das Verfahren in die Länge ziehen und einen unverhältnismäßigen Aufwand für Sie bedeuten. Sie müssten in diesem Fall nämlich die Unterlagen eigenständig bei den genannten Stellen anfordern und dann an uns weiterleiten.
Sie beschleunigen das Verfahren, wenn Sie die beigefügte Einwilligung zur Datenerhebung (V 9902) schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden.

Ihr Widerspruchsrecht:
Wir fragen bei anderen Sozialversicherungsträgern auch medizinische Daten über Sie ab, die den Sozialversicherungsträgern von Ärztinnen oder Ärzten, welche Sie behandelt haben, zugänglich gemacht worden sind. Sie dürfen der Übermittlung dieser medizinischen Daten widersprechen (§ 200 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus. Alternativ können Sie den Widerspruch auch gegenüber dem anderen Sozialleistungsträger erklären, den wir um Ihre medizinischen Daten gebeten haben.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.
Sofern wir Daten bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abfragen, werden wir Sie auf Wunsch über die Daten, die uns Ihre gesetzliche Krankenkasse übermittelt hat, unterrichten (Art. 15 DSGVO).

Auskunftspflicht der Ärztinnen und Ärzte, die Sie wegen des Versicherungsfalls behandeln oder behandelt haben
Im Laufe des weiteren Verfahrens kann es notwendig werden, dass wir für Zwecke der Heilbehandlung, der Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen- und -ärzten sowie Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die Sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behandeln, Angaben über Ihren Gesundheitszustand benötigen. Diese Ärztinnen und Ärzte bzw. Therapeutinnen und Therapeuten sind zur Auskunft gesetzlich verpflichtet (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Wenn Sie es wünschen, werden wir Sie über die Daten unterrichten, die wir von diesen Ärztinnen und Ärzten bzw. Therapeutinnen und Therapeuten erhalten (Art.15 DSGVO).

Auskunftspflicht der Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der Heilbehandlung beteiligt sind
Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und -ärzte, die Sie früher behandelt haben oder bei denen Sie unabhängig von Ihrem Versicherungsfall in Behandlung sind (z. B. Hausärztin oder Hausarzt), aber auch Betriebsärztinnen und –ärzte, müssen uns auf unsere Anfrage hin Informationen, die mit Ihrem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, mitteilen (§ 203 SGB VII).
Wenn Sie es wünschen, werden wir Sie über die Daten unterrichten, die wir von diesen Ärztinnen und Ärzten erhalten (Art. 15 DSGVO).

Auskunftspflichten Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Unfallanzeige zu erstatten und bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit dies anzuzeigen (§ 193 SGB VII). In der Anzeige werden regelmäßig auch Daten angegeben, die Sie betreffen. Sie können von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass sie oder er Ihnen eine Kopie der Anzeige überlässt. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber alle notwendigen Einzelheiten über das Ereignis (bei Verletzungen auf Wegen auch die notwendigen Angaben für den Wegeunfallfragebogen) kennt.
Auch im laufenden Verfahren ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber verpflichtet, uns Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise zur Bearbeitung des Versicherungsfalls erforderlich sind (§ 192 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Diese Informationen dürfen ohne Ihre Mitwirkung erhoben werden.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen (§ 98 Abs. 1 SGB X).


Dürfen wir Ihre Daten an andere Behörden oder sonstige Dritte übermitteln?

Übermittlung an Gutachterinnen oder Gutachter zur Feststellung Ihrer Leistungsberechtigung
Sollte es im Laufe des Verwaltungsverfahrens notwendig werden, dass ein Gutachtenauftrag erteilt wird, werden wir Sie zuvor über den Zweck des Gutachtens und Ihr Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenübermittlung an die Gutachterin oder den Gutachter informieren (§ 200 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X).
Wir werden Ihnen in der Regel gleichzeitig mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.

Übermittlung an Ärztinnen oder Ärzte zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kann es auch erforderlich sein, Angaben zum Verwaltungsverfahren und medizinische Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, an andere am Heilverfahren beteiligte Ärztinnen oder Ärzte zu übermitteln. Dies erfolgt nur, sofern es zur Diagnostik und Behandlung notwendig ist (z. B. zur Heilverfahrenssteuerung). Hierzu werden Ihre Daten an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt übermittelt, um die notwendigen Heilmaßnahmen besser zu steuern.

Ihr Widerspruchsrecht:
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie der Übermittlung von medizinischen Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, widersprechen können (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.

Übermittlung an Beraterinnen oder Berater und sonstige Leistungserbringerinnen oder -erbringer
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kann es zudem erforderlich sein, medizinische Daten und Angaben zum Verwaltungsverfahren an Beraterinnen oder Berater und sonstige Leistungserbringerinnen oder -erbringer zu übermitteln, sofern dies zur Leistungserbringung notwendig ist (z. B. zur Prüfung und Anpassung von Hilfsmitteln, wie Prothesen).

Ihr Widerspruchsrecht:
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie der Übermittlung von medizinischen Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, widersprechen können (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.

Übermittlung an externe Stellen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 SGB VII
Sollte es im Laufe des Verwaltungsverfahrens notwendig werden, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine berufliche Umschulungsmaßnahme) durchgeführt wird, erfolgt eine Übermittlung von Gesundheitsdaten an externe Stellen nur mit Ihrer Einwilligung.

Übermittlung an Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber
Wir übermitteln keine medizinischen Diagnosen an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Bei der Klärung der Unfallsituation beziehungsweise der Ursachen Ihrer Erkrankung können Arbeitsplatzuntersuchungen erforderlich sein. Zudem kommt eine Kontaktaufnahme zu Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in Frage, um weitere Präventionsmaßnahmen (§§ 1, 14 SGB VII) oder Eingliederungsmaßnahmen (§ 167 Abs. 2 SGB IX) zu erörtern. Hierbei könnte Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Rückschlüsse über Ihren Gesundheitszustand ziehen.
Sollte es erforderlich sein, dass wir in Einzelfällen dennoch sensible Daten an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber übermitteln müssen, so erfolgt dies nur, wenn Sie vorab eingewilligt haben.
Sollten wichtige Gründe gegen die Kontaktaufnahme mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber sprechen, bitten wir Sie, uns dies schnellstmöglich mitzuteilen.
Sie sind berechtigt, an Arbeitsplatzuntersuchungen vor Ort teilzunehmen (§ 103 Abs. 2 SGB VII).
Informationen über Ihren Gesundheitszustand können zudem wichtig sein für Ihre medizinische Behandlung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsärztlichen/Arbeitsmedizinischen Dienstes sowie des Betriebs-/Personalrats oder der Sicherheitsfachkraft Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Diese Informationen helfen, die Arbeitsplatzbedingungen und Möglichkeiten der Prävention besser einzuschätzen und zu verbessern.
Ohne Ihre Einwilligung werden wir Daten, die Ihren Gesundheitszustand betreffen, jedoch nicht weitergeben. Daher bitten wir Sie um Unterzeichnung der beigefügten Einwilligung zur Datenübermittlung (V 9904).
Die Übermittlung Ihrer Daten an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ist darüber hinaus nur zulässig, sofern es sich um Informationen handelt, die für die Prüfung eines Beitragsbescheides Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers notwendig sind (§§ 153, 162, 167, 168 SGB VII).

Übermittlung an andere Sozialversicherungsträger (u. a. gesetzliche Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Versorgungsamt)
Es kann vorkommen, dass wir von anderen Sozialversicherungsträgern angefragt werden, Daten die Sie betreffen, zu deren Aufgabenerfüllung zu übermitteln. Dies ist zur Erfüllung von sozialen Aufgaben der anderen Sozialversicherungsträger zulässig (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 SGB X).

Ihr Widerspruchsrecht:
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie der Übermittlung von medizinischen Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, widersprechen können (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.

Übermittlung an andere öffentlich-rechtliche Stellen oder Ermittlungsbehörden
Die Übermittlung Ihrer Daten an andere öffentlich-rechtliche Stellen oder Ermittlungsbehörden erfolgt nur, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt und die Daten von der Stelle zur Aufgabenwahrnehmung benötigt werden (§§ 68, 70 - 74a SGB VII).

Sonderfall: Übermittlung im Regressverfahren (§§ 116 SGB X, 110 SGB VII)
Neben Ihrer Rehabilitation sind wir gesetzlich ebenfalls verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen, soweit diese am schädigenden Ereignis beteiligt waren. Im Zuge dieses (Regress-)Verfahrens kann es erforderlich werden, Unfallgegnerinnen oder -gegnern, deren Haftpflichtversicherungen, Sachverständigenstellen oder dem Gericht medizinische Daten zu übermitteln. Dies tun wir nur dann, wenn es notwendig ist, die Höhe der uns entstandenen Kosten und/oder deren Unfallbedingtheit nachzuweisen.


Mitwirkungspflichten

Angabe von Tatsachen
Nach §§ 60ff. SGB I sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet, wenn Sie Sozialleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Verletztengeld, Renten etc.) in Anspruch nehmen bzw. ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung entsprechender Ansprüche eingeleitet worden ist.
Sie müssen dann

  • alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind,
  • der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zustimmen,
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind oder über die imZusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben wurden, unverzüglichmitteilen,
  • Beweismittel bezeichnen und Beweisurkunden vorlegen oder der Vorlage zustimmen.

Untersuchungen
Nach § 62 SGB I sollen Sie sich, wenn Sie Sozialleistungen beantragen oder erhalten auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Des Weiteren sind Sie verpflichtet zuzustimmen, dass wir Auskünfte bei Dritten einholen oder an diese übermitteln, wenn dies zu unserer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

Grenzen der Mitwirkung
Die Mitwirkungspflicht entfällt nach § 65 SGB I, sofern

  • die Mitwirkung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruchgenommenen Sozialleistung steht,
  • Ihnen die Mitwirkung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann,
  • wir uns die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand als Sie beschaffenkönnen.

Angaben, die Sie oder Ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Zivilprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen, können Sie verweigern.

Folgen fehlender Mitwirkung
Sofern Sie uns die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen, von Ihren Widerspruchsrechten Gebrauch machen oder durch fehlende Einwilligungserklärungen nicht mitwirken und dies die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder unmöglich macht, sind wir nach § 66 SGB I ohne weitere Ermittlungen berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise solange zu versagen oder zu entziehen, bis die Mitwirkung nachgeholt ist. Ihr Anspruch bleibt nur insoweit bestehen, als die Voraussetzungen für die Leistung nachgewiesen sind.

Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, können die versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden (§ 67 SGB I).