INFO - Blatt LEISTUNGSRECHT Verletztengeld bei Selbstständigen Sofern ein Unfall im Feuerwehrdienst (Arbeitsunfall) nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII vorliegt und Sie wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Ihre selbstständige Tätigkeit einstellen müssen, erhalten Sie von der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Verletztengeld zum Ausgleich des Einkommensverlustes. Gemäß § 47 Sozialgesetzbuch (SGB) VII wird das Verletztengeld bei selbstständiger Tätigkeit aus dem Arbeitseinkommen des Kalenderjahres vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Nach § 15 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bilden somit die Berechnungsgrundlage für das Verletztengeld. Das gesetzliche Verletztengeld wird kalendertäglich in Höhe des 450. Teils des Arbeitseinkommens gezahlt. Hierbei wird mindestens ein Jahreseinkommen in Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestjahresarbeitsverdienstes (ab 01.01.2013 = 19.404,00 EUR) zugrunde gelegt. Als Höchstgrenze gilt der für unsere Kasse maßgebliche Höchstjahresarbeitsverdienst (ab 01.01.2013 = 97.020,00 EUR). Eine Ersatzkraft kann von uns nicht übernommen werden. Die Kosten hierfür müssen von Ihnen ggf. aus dem gewährten Verletztengeld gezahlt werden. Sofern bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen ein Betriebshelfer erforderlich ist, wenden Sie sich bitte an die Landwirtschaftliche Alterskasse. Wenn von dort Betriebshilfe gewährt wird, ist diese auf das von uns zu zahlende Verletztengeld anzurechnen. Was müssen Sie tun, um Verletztengeld zu erhalten? Bitte lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt/Ihrer behandelnden Ärztin eine Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausstellen und reichen Sie diese – ggf. in Kopie – hier ein. Sofern Sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden wir diese über die Verletztengeldzahlung durch uns informieren. Des Weiteren benötigen wir eine Ablichtung Ihres Einkommensteuerbescheides aus dem entsprechenden Kalenderjahr (z.B. Arbeitsunfähigkeit vom 30.06.2005 bis 03.07.2005 = Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004). Sollte Ihnen der Bescheid noch nicht vorliegen, übersenden Sie bitte den letzten Einkommensteuerbescheid bzw. andere Nachweise über Ihr Arbeitseinkommen (z.B. Vorausberechnungen des Steuerberaters, Gewinnermittlungen etc.). In diesem Fall nehmen wir eine vorläufige Abrechnung vor. © Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: März 2013 2634