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Text: Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

Winter-Spezial: Alle Jahre wieder ...

aufgehängte Feuerwehrjacken

... kommt nicht nur das Christuskind, sondern auch der Winter. Und dieser stellt die Einsatzkräfte der Feuerwehr vor besondere Herausforderungen. Dabei sei noch nicht einmal an eine mögliche Häufung von saisonbedingten Einsätzen gedacht. Die mit dem Winter einhergehenden Witterungserscheinungen beeinflussen den Einsatzerfolg und erzeugen Gefahren für die Feuerwehrangehörigen; insbesondere wenn man nicht darauf vorbereitet ist. Deshalb wollen wir rechtzeitig vor Winterbeginn noch einmal einige wichtige Themen rund um den Winter ansprechen.

 

Angepasste Bekleidung

Gerade im Winter müssen Einsatzkräfte mit niedrigen Temperaturen, Wind und Niederschlag rechnen. Doch einfach einen Pulli mehr unter der Einsatzjacke zu tragen, ist keine Lösung. Angepasste Schutzkleidung ist ein Garant gegen krankmachendes Wetter und bietet zudem einen guten Tragekomfort. Aber woher kommt die angepasste Schutzkleidung?An dieser Stelle hilft ein Blick in den § 23 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“. Dort heißt es: „Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.“

Damit ist klar, dass der Träger des Brandschutzes in der Pflicht steht, seinen Feuerwehrangehörigen geeignete Wetterschutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Die bereits vorhandenen Einsatzüberjacken und Einsatzüberhosen
fallen sicherlich in diese Rubrik.

 

Sicher ins Feuerwehrhaus

Außenansicht eines zugeschneiten Feuerwehrhauses

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen schnell und kompetent zu helfen. Und zwar zu jeder Tages- und Jahreszeit.

Um dieser Forderung gerecht zu werden, ist der Träger des Brandschutzes (Kommune) zum einen für einen störungsfreien Betriebsablauf zuständig, zum anderen ist es seine grundlegende Pflicht, seine bauliche Anlagen, wie z. B. Stauraumflächen, Pkw-Stellplätze, Zu- und Abfahrten, Zuwegungen und Gehwege, so einzurichten und zu beschaffen, dass Gefährdungen durch
Stolpern, Umknicken oder Ausrutschen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.

Während der Dunkelheit muss der Außenbereich entsprechend beleuchtet sein. Pkw-Stellplätze und Gehwege sind daher mit einer Beleuchtungsstärke von 10 lx zu beleuchten – siehe § 3a Abs. 1 „ArbStättV“ in Verbindung mit Abschnitt 3.4 (2) des Anhangs und DIN EN 12464 Teil 2 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten“.

Stauraum, Zu- und Abfahrten, Geh- und Zuwege zum Feuerwehrhaus und die Parkflächen der Pkw sind eis- und schneefrei zu halten. Hier ist der Träger des Brandschutzes gefordert. Er hat die Verkehrssicherheit zu jeder Tages und Jahreszeit zu gewährleisten. D. h., er hat die Flächen zu räumen und zu streuen, so dass die Flächen jederzeit gefahrlos begangen und befahren werden können.

Bereits bei Planung und Bau der Verkehrsflächen kann und muss vorsorglich an die Sicherheit gedacht werden. Zum einen muss die Tragfähigkeit der Verkehrsflächen für die jeweiligen Fahrzeuggewichte geeignet sein. Nur ein ausreichender bzw. geeigneter Oberbau, Unterbau und Untergrund verhindert, dass es zu Verdrückungen in der Deckschicht kommt, die wiederum Unfallgefahren, z. B. durch gefrierendes Wasser oder durch Unebenheiten, darstellen können.

Blick auf eine bergauf führende Strasse in einer Winterlandschaft

Aber auch die richtige Wahl und Pflege der Oberflächenbefestigung ist nicht zu vernachlässigen. Verschiedene Oberflächen, angefangen von Kies, wassergebundenen Oberflächen bis Pflaster, Bitumenasphalt oder Betonflächen, sind machbar, aber für die Anforderungen an eine Feuerwehr kommen nicht alle in Betracht. Wassergebundene Deckschichten sind zwar kostengünstig und unproblematisch herzustellen, jedoch haben sie den Nachteil, dass sie eher sehr pflegeintensiv werden. Durch die ständigen Fahrbewegungen kommt es zwangsläufig zu Dellen im Belag. Diese können sich nach und nach auswaschen und bilden somit Stolperstellen. In den Senken kann aufgrund der Verdichtung das Wasser nur sehr langsam versickern oder es gefriert zu Eispfützen.

Zusätzlich kann es im Winter durch das Räumen zu Beschädigungen des Belags kommen. Rasengittersteine sind aufgrund des rutschigen Rasenanteils ebenfalls nicht empfehlenswert. Sie sind zudem schlecht von Eis und Schnee freizuhalten. Bei der Freihaltung von Schnee mit Schiebeschild werden aus den Segmenten die Rasenanteile herausgerissen. Die Folge sind unschöne Löcher, die zwangsläufig zu Stolperstellen werden. Geschlossene Pflasterbeläge sind unkritisch, solange die Flächen frei von Verdrückungen durch Fahrbewegungen sind.

Aus sicherheitstechnischer Sicht sind Pflaster, Beton- und Asphaltbeläge am günstigsten. Asphaltbeläge weisen zudem ein thermoplastisches Verhalten auf, so dass dieser Belag „fugenfrei“ eingebaut werden kann. Das hat den Vorteil, dass große Flächen am Stück hergestellt werden können und somit weniger Eindringmöglichkeiten für Wasser entstehen.Pflaster-, Asphalt- und Betonbeläge haben bei guter Pflege zudem eine sehr hohe Lebensdauer.

 

Winterreifen

Nahaufnahme eines Winterreifens auf dem das Symbol der Schneeflocke sowie das Symbol M und S für Matsch und Schnee zu sehen sind.

Die Winterreifenpflicht besteht seit der neuen Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Dezember 2010 für denjenigen, der mit dem Auto unter winterlichen Straßenverhältnissen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will. Laut StVO also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte! Ein bestimmter Zeitraum während der Winterzeit ist dabei nicht festgelegt worden.

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen müssen an allen Achsen mit Winterbereifung ausgestattet sein. Bei Kraftfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 (z. B. Bussen mit mehr als 9 Sitzplätzen und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) reicht die Bestückung der Antriebsachsen einschließlich „Zwillingsreifen“.

Als Winterreifen gelten Reifen mit M+S-Kennzeichnung an den Seitenwänden, mit oder ohne Bergpiktogramm mit Schneeflocke.

M+S-Reifen haben ein Laufflächenprofil und eine Struktur, die vor allem bei Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Eigenschaften besitzen als andere Reifen. Zur besseren Haftung bleibt ihre Gummimischung auch bei niedrigen Temperaturen weich, und sie besitzen ein spezielles Lamellenprofil, das auf Schnee und Eis besser greift. Sommerreifen hingegen werden bereits bei niedrigen Temperaturen (ab +7 °C) härter, wodurch sich die Haftung auf der Straße verschlechtert.

Die im Reifenhandel angebotenen Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die geforderten Voraussetzungen. Kommt es dennoch zu Problemen, insbesondere bei der Beschaffung von Reifen für ältere Feuerwehrfahrzeuge, sollte man sich die Eigenschaften vom Fachhändler oder Reifenhersteller bestätigen lassen. Diesen müssen die Eigenschaften der Reifen bekannt sein, und sie können die Tauglichkeit als Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung bescheinigen. Die StVO verlangt für Winterreifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Damit die Reifen die nötigen Eigenschaften bei winterlichen Straßenverhältnissen erfüllen können, wird eine Restprofiltiefe von mindestens 4 mm empfohlen. Besonders bei Matsch und Schnee ist ein tiefes Profil erforderlich, damit der Reifen richtig greifen und haften kann.

Bei allen Vorschriften und Empfehlungen sollte man auf jeden Fall bedenken, frühzeitig vor Wintereinbruch auf die erforderliche Bereifung umzustellen.

 

Gefahr durch Photovoltaikanlagen

Seitenansicht eines Teils von einem Dach.

Ganz aktuell wurden wir auf Gefahren durch Photovoltaikanlagen auf den Dächern der Feuerwehrhäuser aufmerksam. Bedingt durch die glatte Oberfläche und die (gewollte) Erwärmung der Photovoltaik-Module besteht im Winter die Gefahr der Bildung von Schneebrettern, die bei ihrem Niedergang Feuerwehrangehörige verletzten können. Daher dürfen Photovoltaikmodule nicht bis an die Traufkante des Daches gebaut sein. Außerdem sollte in entsprechendem Abstand ein Schneefanggitter auf dem Dach angebracht werden.

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Quelle: Winter-Spezial: Alle Jahre wieder ...
URL:
[Stand: 23.02.2012, 01:51 Uhr]