Stellungnahme zum Vorwort des Feuerwehr Journals 5/09
Im Vorwort zur Mai-Ausgabe des Feuerwehr Journals thematisiert Chefredakteur Horst-Dieter Scholz den arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26. Angesichts der Tatsache, dass die Leser dieser Fachzeitschrift fast ausschließlich unsere Versicherten sind und die Aussagen bezüglich des G 26 fachlich falsch sind, halten wir als Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen es für geboten, den Stand der Dinge auch an dieser Stelle noch einmal zu erläutern.
Am 24.12.2008 trat die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) in Kraft. Im Gegensatz zur Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) erlaubt die ArbMedVV nur noch Arbeits- und Betriebsmedizinern die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen; das Ermächtigungsverfahren ist entfallen. Außerdem werden die Vorsorgeuntersuchungen nicht mehr tätigkeitsbezogen (z. B. Tragen von Atemschutzgeräten, Steuern von Fahrzeugen, Arbeiten in der Höhe), sondern expositionsbezogen (man ist z. B. Tuluol, Salmonella Typhi, Hitze oder Lärm ausgesetzt) vorgesehen. Dies ist für den Feuerwehrbereich zwar auf der einen Seite vorteilhaft (beispielsweise wird auch die Exposition mit Hepatitis A, B und C aufgeführt), aber bezüglich des Atemschutzeinsatzes unpassend, da es unmöglich ist, alle Gefahrstoffe, denen man beim Atemschutzeinsatz ausgesetzt sein kann, festzustellen.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlaubt den Unfallversicherungsträgern nicht nur Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht zu erlassen, es verpflichtet sie sogar dazu. Allerdings wird im Zuge der Verschlankung des Rechtes seit Jahren daran gearbeitet, Doppelregelungen im autonomen und staatlichen Recht dadurch zu vermeiden, dass dann entsprechende Regelungen aus dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger entfernt werden. Bestes Beispiel dafür war die Zurückziehung der UVV „Allgemeine Vorschriften“ und die Einführung der UVV
„Grundsätze der Prävention“ als deren Ersatz. Demzufolge müsste nun die UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ zurückgezogen werden, um die Doppelregelung durch UVV und ArbMedVV zu vermeiden.
Die ArbMedVV ist aber eine Verordnung, die auf der Grundlage des § 18 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), deren Geltungsbereich dadurch auf den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes –und damit nur für Beschäftigte– beschränkt ist. Somit gilt die ArbMedVV nicht für die ehrenamtlich Tätigen bei den Freiwilligen Feuerwehren. Damit für diese Versicherten keine Regelungslücke entsteht, bleibt die UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ bis auf weiteres in Kraft. Die Unfallversicherungsträger –und da insbesondere die Feuerwehr-Unfallkassen– arbeiten in den entsprechenden Gremien, also vor allem der Fachgruppe „Feuerwehr und Hilfeleistung“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) daran, die erforderlichen Regelungen in eine andere UVV zu übernehmen, so dass die Doppelregelung für die Beschäftigten beseitigt werden kann.
Daher hat sich bisher bis auf Tatsache, dass die Landesverbände der DGUV derzeit keine neuen Ermächtigungen mehr aussprechen, so dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ärzte biologisch bedingt tendenziell abnimmt, nichts geändert. Es ist aber nicht zu erwarten, dass die Mehrzahl der ermächtigten Ärzte in Kürze in den Ruhestand eintreten. Somit kann in Ruhe die Neuregelung durch die Unfallversicherungsträger abgewartet werden.


