Prüfung von Ausrüstungen und Geräten
Die Geräte und Ausrüstungen einer modernen Feuerwehr sind inzwischen High-Tech-Produkte. Das Funktionieren, aber auch die Sicherheit dieser Produkte, ist im erheblichen Maße davon abhängig, wie sie gewartet, gepflegt und geprüft werden. Welche Fallstricke insbesondere bei der Prüfung lauern können, möchten wir mit diesem Artikel erläutern.
Ein (zum Glück nur ausgedachter) Unfall und seine Folgen:
Die Ortsfeuerwehr Musterhausen übt an einem Dienstabend das Retten und Selbstretten mit der Feuerwehrleine und Feuerwehr-Haltegurt. Hierzu seilen sich die Feuerwehrangehörigen im Feuerwehrturm aus einer Höhe von ca. 5 m ab. Bei einer Höhe von nur zwei Metern passiert es: Die Feuerwehrleine reißt! Der Feuerwehrangehörige hat die Feuerwehrleine, weil sie klemmte, ruckartig durch den Feuerwehr-Haltegurt gleiten lassen. Der Sicherungsmann ist gerade mit anderen Dingen beschäftigt und bemerkt den Absturz erst zu spät. Der Feuerwehrangehörige stürzt ab und bricht sich ein Bein und einen Arm. Der Rettungsdienst wird alarmiert und der Feuerwehrangehörige ins Krankenhaus eingeliefert. Mit Alarmierung des Rettungsdienstes erhält (automatisch) die zuständige Polizei eine Meldung, dass es bei der Ortsfeuerwehr Musterhausen einen Arbeitsunfall gegeben hat. Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln nun von Amts wegen. Die verwendeten Feuerwehrleinen und Feuerwehr-Haltegurte werden durch die Polizei beschlagnahmt, die Personalien der beteiligten Feuerwehrangehörigen werden aufgenommen.
Es kommt seitens der Staatsanwaltschaft zur Anklage gegen den Träger des Brandschutzes und somit auch gegen den Ortsbrandmeister (Pflichtenübertragung). In der Gerichtsverhandlung werden unter anderem
drei wichtige Fragen vom Richter gestellt:
- War das verwendete Material für diese Aufgabe geeignet?
- Wann und von wem wurde das verwendete Material geprüft?
- Waren die beteiligten Personen für diese Aufgabe geeignet?
Die Fragen 1. und 3. können vom Ortsbrandmeister recht entspannt beantwortet werden. Für die Abseilübung wurden genormte Feuerwehrleinen und Feuerwehr-Haltegurte verwendet, die speziell dafür geeignet sind. Als Personal wurden Feuerwehrangehörige eingesetzt, die die Truppmann-Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Ein Verschulden des Ortsbrandmeisters zu diesen beiden Fragen kann, so der Richter, ausgeschlossen werden. Nun ist da aber noch die Frage 2. Hier können, wie eingangs erwähnt, Fallstricke lauern, die nun genauer betrachtet werden.
Warum müssen Geräte und Ausrüstungen einer Freiwilligen Feuerwehr geprüft werden?
Aus dem gewerblichen Bereich ist bekannt, dass Prüfungen von Arbeitsmitteln unter anderem in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschrieben sind. Nun hat der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im März 2004 festgestellt, dass die BetrSichV sowie alle daraus abgeleiteten Technischen Regelwerke für die Freiwilligen Feuerwehren keine Anwendung finden. Dieses wird damit begründet, dass die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der Feuerwehr eingegangen sind. Der AFKzV hat aber festgehalten, dass die Anwendung des Regelwerkes der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen für den Aufgabenbereich der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen die notwendige gefährdungsspezifische Bewertung, wie sie im staatlichen Arbeitsschutzrecht gefordert wird, beinhaltet.
Das Regelwerk, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen und die Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDVen), die vom AFKzV erarbeitet und vom Land Niedersachsen per Runderlass eingeführt worden sind, sind somit Ergebnisse von bereits durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen, die zyklisch aufgrund des aktuellen Unfallgeschehens hinterfragt und überarbeitet werden. Sofern die Freiwillige Feuerwehr das Regelwerk der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen und die FwDVen beachtet, sind aus dieser Sichtweise folglich keine gesonderten Gefährdungsbeurteilungen mehr notwendig.
Das Regelwerk der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen legt nach §§ 30, 31 der UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) fest, dass Geräte und Ausrüstungen regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen sind. Die Forderung ist erfüllt, wenn die Prüffristen, -verfahren und -anweisungen der „Grundsätze für die Prüfungen der Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr (Geräteprüfordnung)“ (GUV-G 9102) bzw. die Prüfanweisungen der Hersteller eingehalten werden. Somit stellt die Geräteprüfordnung einen Ersatz für die staatliche Betriebssicherheitsverordnungim Bereich der Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen dar.
Wer ist verantwortlich?
Wie aus dem Eingangsbeispiel ersichtlich, ist der erste Ansprechpartner immer der Träger des Brandschutzes. Die Kommune hat eine Organisation in der Feuerwehr zu schaffen, die unter anderem sicherstellt, dass alle Geräte und Ausrüstungsgegenstände, aber auch das Feuerwehrhaus mit seinen Einbauten (z. B. Abgasabsauganlage, elektrische Anlage, Druckluftanlage) und Betriebsmitteln (Kompressor, Computer) fristgerecht geprüft werden. Der Träger des Brandschutzes kann den Führungskräften und insbesondere den Ortsbrandmeistern die Umsetzung der Unternehmerpflichten für bestimmte prüfpflichtige Einrichtungen übertragen. Dieses erfolgt formal mit den Dienstanweisungen für Orts- oder Gemeindebrandmeister sowie deren Stellvertreter. Damit hat in der Regel auch der Ortsbrandmeister sowie sein Stellvertreter die Pflicht, sicherzustellen, dass alle prüfpflichtigen Einrichtungen einer Ortsfeuerwehr nach Schäden verursachenden Ereignissen und in bestimmten Zeitintervallen geprüft werden. Das heißt nun nicht, dass der Ortsbrandmeister selber prüfen muss. Vielmehr hat er es zu organisieren, dass fristgerecht geprüft wird. Es versteht sich von selbst, dass der Ortsbrandmeister sich über die Einhaltung der Fristen der unterschiedlichen Prüfungen zu vergewissern hat.
Unterschiedliche Vorgehensweisen in den Landkreisen
In vielen Landkreisen ist es organisiert, dass die feuerwehrtechnische Beladung der Fahrzeuge ganz oder teilweise in einer Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) durch geschulte Mitarbeiter des Landkreises geprüft wird. Durch die Ortsfeuerwehren bzw. Kommunen werden jedoch häufig die Prüfungen der nicht feuerwehrspezifischen Gegenstände und Einrichtungen vergessen. Des Weiteren herrscht teilweise Unklarheit, was eine FTZ nun wirklich prüft und was nicht. Uns ist bekannt, dass es Landkreise gibt, in denen die FTZ die komplette Beladung prüft. Es gibt aber auch Landkreise, bei denen die FTZ eine Liste herausgibt, welche Gegenstände geprüft werden. Und schlussendlich gibt es Landkreise, deren FTZ nur die Atemschutzgeräte überprüft. Wichtig ist für den Ortsbrandmeister, dass er sich darüber informiert, was und wie die FTZ prüft. Für die nicht durch eine FTZ geprüften Gegenstände ist eigenverantwortlich die Prüfung durch die Feuerwehr zu organisieren.
Prüfungen müssen zweifelsfrei dokumentiert werden. Das heißt, es muss für jeden nachvollziehbar sein, wann und von wem geprüft worden ist. Kurzum: Jede prüfpflichtige Einrichtung im Feuerwehrhaus muss identifizierbar und die Zuordnung zum Prüfprotokoll eindeutig sein. Das heißt, wenn es mehrere gleichartige Einrichtungen gibt, z. B. Feuerwehrleinen, sind diese so zu kennzeichnen, dass eine Zuordnung eindeutig ist. Hierbei ist jedoch grundsätzlich zu beachten, dass sicherheitsrelevante Funktionen durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. So darf zum Beispiel ein tragendes Teil eines Feuerwehr-Haltegurtes nach Herstellerangaben nicht mit Farbe, Schlagzahlen oder Gravur bearbeitet werden. Hier empfiehlt sich eine Kennzeichnung mit einem separaten Anhänger („Werkzeugmarke“, Schlüsselanhänger oder Kabelbinder mit Aderzahlen).
Wer darf prüfen?
Im staatlichen Arbeitsschutzrecht gibt es den Begriff „befähigte Person“. Nach und nach werden die Anforderungen an befähigte Personen für unterschiedliche Teilbereichsprüfungen durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden in den Technischen Regeln zur BetrSichV (TRBS 1203) definiert. Sofern Personen im zivilen Arbeitsleben eigenverantwortlich Prüfungen durchführen, können diese natürlich gleiche Prüfungen auch im Feuerwehrbereich verrichten. Es versteht sich von selbst, dass der Prüfer auch im Feuerwehrbereich für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.
Da der Begriff „befähigte Person“ erst vor kurzem im staatlichen Arbeitsschutzrecht eingeführt worden ist, hat die Fachgruppe Feuerwehren– Hilfeleistung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, im Regelwerk der Unfallversicherungsträger und insbesondere in der Geräteprüfordnung weiterhin die alten Bezeichnungen „Sachverständiger“ und „Sachkundiger“ zu verwenden.
Die Geräteprüfordnung liefert Informationen, ob für bestimmte Prüfungen ein Sachkundenachweis ausreicht oder ob die Prüfung einem Sachverständigen vorbehalten ist. Hieraus ist bereits ersichtlich, dass der Sachverständige eine höherwertigere Ausbildung absolviert haben muss als ein Sachkundiger.
Sachkundige
Die Sachkunde zum Gerätewart kann zum Beispiel an einer Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule erworben werden. Ein an der Landesfeuerwehrschule ausgebildeter Gerätewart kann in der Ortsfeuerwehr eigenverantwortlich unter anderem Feuerwehr-Haltegurte, Feuerwehrleinen, Leitern, Seile sowie alle sonstigen wasserführenden Armaturen und Pumpen prüfen. Zur Erhaltung seiner Qualifikation muss ein Sachkundiger regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden. Sachkundig sind auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller oder einer sonstigen anerkannten Ausbildungsstelle ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte. Beispielhaft kann die Sachkunde zur Prüfung des Gerätesatzes Absturzsicherung nach DIN 14800-17 durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Herstellerlehrgang oder in einem Lehrgang nach der berufsgenossenschaftlichen Regel BGG 906 erworben werden. Sollen elektrische Betriebsmittel geprüft werden, können Prüfungen auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden. Dieses setzt die Verwendung geeigneter Prüfgeräte mit eindeutiger Anzeige („in Ordnung“ oder „Fehler“) sowie die Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft (z. B. Geselle) voraus. Zu beachten ist, dass der Prüfablauf der Elektroprüfung nach DIN VDE 0701-0702 : 2008-06 geändert worden ist. Eine Software-Änderung der Prüfgeräte ist ggf. erforderlich.
Sachverständiger
Der Sachverständige im Sinne der Geräteprüfordnung hat auf Grund seiner fachlichen Ausbildungund Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zuprüfenden Gerätes und ist mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE Bestimmungen) vertraut. Er muss den arbeitssicheren Zustand von Ausrüstungen und Geräten prüfen und gutachtlich beurteilen können. Sachverständig sind auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte. Technische Sachverständigehaben häufig ein Ingenieursstudium erfolgreich abgeschlossen, sind Hersteller der entsprechenden Ausrüstungen oder Geräte bzw. sind gesondert durch den Hersteller geschulte Personen.
Pflichten eines jeden Feuerwehrangehörigen
Jeder Feuerwehrangehörige hat nach § 16 Abs. 2 der UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) die Pflicht, Mängel an Ausrüstungen und Geräten zu melden. Darüber hinaus ist die persönliche Schutzausrüstung gemäß § 12 der UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) nach jedem Einsatz durch den Träger auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen (Sichtprüfung). Auf Grund von Schäden, bei denen nicht sicher ist, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind die entsprechenden Teile auszusondern. Sensible Geräte wie Feuerwehr-Haltegurte, Feuerwehrleinen, Sprung-Rettungsgeräte, Leitern und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf Abnutzung und Fehlerstellen zu unterziehen. Für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten gilt unser INFO-Blatt (Stand 11/2005) entsprechend.









