Persönliche Schutzausrüstung - Die Qual der (Aus-)Wahl
Kein Feuerwehrangehöriger kommt am Thema „Persönliche Schutzausrüstung“ vorbei. Je weiter man allerdings im Vorschriftendschungel vordringt, desto verwirrender scheint es zu sein: Es existieren offensichtlich unterschiedliche Fachmeinungen. Muss neue Schutzkleidung beschafft werden, bleibt dem Beschaffer häufig nichts anderes übrig, als sich selbst ein Bild zu machen. Hierbeimöchten wir unterstützen – um Fehlkäufe zu vermeiden.
Nach § 12 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) müssen zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden: Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrschutzanzugnach landesrechtlichen Regelungen, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk.Bei besonderen Gefahren müssen speziellepersönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind (§ 12 Abs. 2 UVV „Feuerwehren“). Der Einsatzleiter hat nach § 17 Abs. 2 UVV „Feuerwehren“ die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen je nach der Einsatzsituation zu bestimmen.
Somit sollte jeder Feuerwehrangehörige einer freiwilligen Feuerwehr in Niedersachsen mindestens einen Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, eine Feuerwehr-Einsatzjacke, eine Feuerwehr-Einsatzüberjacke, eine Feuerwehr-Einsatzhose, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerkdurch den Träger des Brandschutzes zur Verfügung gestellt bekommen, siehe „Dienstkleidungsverordnung“. Unsere Kasse hat allerdings regelmäßig die Auffassung vertreten, dass es aus sicherheitstechnischer Sicht ausreichendist, wenn für diejenigen Feuerwehrangehörigen, die aktiv am Einsatz und Übungsdienst teilnehmen und die thermischen Belastungen ausgesetzt sein können, zusätzlich die Feuerwehr-Einsatzüberjacke zur Verfügung steht.
Weitere Schutzausrüstungen können ggf. notwendig sein und sind durch den Einsatzleiter auf Grundlage des Führungsvorganges vor Ort zu bestimmen. Üblich sind: Feuerwehr-Haltegurte, Feuerwehr-Leine, Chemikalienschutzanzug, Kontaminationsschutzanzug, Hitzeschutzkleidung, Schnittschutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz, Gehörschutz, Rettungsweste, Tauchgerät, Wathose,Warnweste, Absturzsicherung usw.
Im Folgenden werden wir die Schutzkleidung für Arbeiten ohne thermische Belastung (typischer Dienstabend und Technische Hilfeleistung (TH)) sowie die Schutzkleidung für Arbeiten mit thermischer Belastung (Innenangriff) beschreiben.
Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
Nach Veröffentlichung der DIN EN 443:2008-06 „Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen“ gilt Folgendes:Für alle Arbeiten, bei denen eine thermische Belastung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Feuerwehrhelme nach DIN EN 443:2008-06, DIN EN 443:1997-12 und DIN 14940:1968-12 grundsätzlich geeignet. Es gibt jedoch Besonderheiten, die beachtet werden müssen.
In mehreren Publikationen (u. a. FUK-NEWS 01/2002, FUK-NEWS 02/2002, Anordnung der Feuerwehr-Unfallkasse vom 6. Februar 2002 zur Abwendungbesonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren) wurde darauf hingewiesen bzw. angeordnet, dass Feuerwehrhelme nach DIN EN 443:1997-12 aus Textil-Phenol-Kunstharz bei der unmittelbaren Brandbekämpfung mit erwarteter erhöhter Temperaturbelastung und in Brandübungscontainern nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Diese Feuerwehrhelme müssen durch den Hersteller für die Brandbekämpfung und Brandübungscontainer freigegeben sein. Diese Helme sind i. d. R. entsprechend gekennzeichnet. Bestehen Zweifel, ist der Hersteller bzw.der Lieferant zu fragen.
Kunststoff helme, so auch Feuerwehrhelme nach DIN EN 443, unterliegen grundsätzlich einer Alterung und sind nach Herstellerangaben auszumustern.
Feuerwehrhelme aus Aluminium nach DIN 14940:1968-12 dürfen bis zur Ablegereife genutzt werden, sofern die Innenausstattungen nicht aus Kunststoff, sondern aus einer Textilbänderung bestehen. Die Innenausstattungen aus Kunststoff weisen altersbedingt nicht mehr die erforderlichen Stoßdämpfungswerte auf bzw. haben nicht die geforderte Temperaturbeständigkeit. Umrüstungen vonInnen ausstattungen sind häufig möglich. Die Hersteller bieten entsprechende Sets an.
Anstatt eines Nackenschutzes aus Leder können alternative Materialien verwendet werden, sofern die Schutzwirkungen gleich oder höherwertig sind.
Gegen eine zusätzliche Ausstattung des Feuerwehrhelms, z. B. mit Visier oder Helmlampe, bestehen keine Bedenken, wenn die Sicherheit des Feuerwehrhelmsund der sonstigen Schutzausrüstungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, die zusätzliche Ausrüstung nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde, für den Feuerwehrdienst geeignet ist und die Herstellerinformationen füreine bestimmungsgemäße Verwendung beachtet werden.
Das heißt in Bezug auf häufig vorhandene Helmlampen: Die Helmlampen müssen so montiert sein, dass die Schutzwirkungen der Feuerwehrhelme nicht beeinträchtigt werden (z. B. durch Befestigungsbohrungen, Schädigen der Helmschale durch Klemmschrauben oder Nachbrennen von Kunststoff teilen der Halterung bzw. Helmlampe) und Sollbruchstellen gegen Hängenbleiben vorhanden sind. Des Weiteren sollten die Helmlampen möglichst leicht sein, damit die Halswirbelbereiche nicht unnötig belastet werden. Auf der Grundlage der Herstellerinformationen sind die Einsatzgrenzen festzulegen. Dieses gilt insbesondere für den Explosionsschutz. Helmlampen sind zurzeit kein Ersatz fürHandscheinwerfer, sondern ein weiteres Hilfsmittel. Unter Chemikalienschutzanzügen sind Helmlampen, Halterungen und Helmvisiere nicht zu tragen und müssen demontiert werden.
Feuerschutzhauben
DIN EN 13911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“ beinhaltet die Mindestsicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben.Zusammen mit Feuerwehrschutzkleidung, Atemschutzgerät und Feuerwehrhelmbezwecken die Konstruktionsmerkmale und Leistungsanforderungen der Schutzhaube den Schutz von Kopf und Hals gegen die Einwirkung von Wärme und Flammen.
Schutzkleidung, die der Europäischen Norm DIN EN 531 „Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter“ entspricht, ist für den Schutz von Arbeitern gegenkurzen Kontakt mit Flammen und wenigstens eine Art Hitze vorgesehen. Die Hitze kann konvektiv, strahlend oder durch große flüssige Metallspritzer verursacht auftreten. Schutzhauben nach DIN EN 531 und DIN EN 13911 sind nicht gleichwertig.
Gemäß der Durchführungsanweisung zu § 12 Abs. 2 UVV „Feuerwehren“ werden Feuerschutzhauben nach DIN EN 13911 als geeignet angesehen. Alternativ können so genannte Hollandtücher, die als Ersatz für das Nackenleder fest am Feuerwehrhelm angebracht sind, genutzt werden. Feuerschutzhauben wie auch Hollandtücher sind gewissenhaft anzulegen, so dass alle Hautpartien bedeckt und geschützt sind und die Bebänderung des Atemanschlusses nicht gelöst wurde.
Einsatzjacke, Einsatzüberjacke, Einsatzhose, Einsatzüberhose
Auf der Grundlage einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung muss vom Beschaff er bzw. vom Nutzer von Feuerwehr-Einsatzkleidung ermittelt werden, welchen Anforderungen Feuerwehr-Einsatzkleidungen genügen müssen. Dabei müssen alle möglichen Anwendungsfälle berücksichtigt werden. Derjenige, der die
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Anforderungen festgelegt hat, trägt die Verantwortung für eine fachgerechte Durchführung.
Damit nicht jede Feuerwehr aufwändige Gefährdungsbeurteilungen zur Beschaff ung von Feuerwehr-Schutzkleidungen durchführen muss, wurden Empfehlungen von Verbänden, Vereinigungen und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), bezogen auf unterschiedliche Einsatzvarianten, erarbeitet. Beispielhaft wird nach der vfdb-Richtlinie 0805:2007-09 „Richtlinie zur Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren“ für Feuerwehr-Einsatzüberjacken
und Feuerwehr-Einsatzüberhosen nach DIN EN 469:2007-02 die Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2, Y2, Z2) als geeignet festgelegt. Diese Richtlinie wird in naher Zukunft in das Regelwerk der DGUV als GUV-Informationen (reservierte Ordnungsnummer:
GUV-I 8675) eingebunden und hat somit eine entsprechende Wertigkeit für den Anwender.
Für Feuerwehr-Einsatzjacken und Feuerwehr-Einsatzhosen werden die Leistungsstufen 1 für den Wärmeübergang Flamme (Xf) und den WärmeübergangStrahlung (Xr) nach DIN EN 469:2007-02 gemäß der DGUV als ausreichend angesehen. Für die Wasserdichtigkeit (Y) und Wasserdampfdurchlässigkeit (Z) werden auch bei diesen „dünnen“ Jacken und Hosen seitens der DGUV die Leistungsstufen 2 empfohlen. Die Feuerwehr-Einsatzjacke und Feuerwehr-Einsatzhose sollen auch gegen Einfl üsse des Wettergeschehens schützen, wie nach § 23 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) gefordert, so dass keinezusätzliche Wetterschutzkleidung vorhanden zu sein braucht.
Zurzeit wird das Thema „Warnwestenbefreiung“ in der Fachpresse viel diskutiert.Grundsätzlich gilt: Nach § 17 Abs.3 UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) müssen Feuerwehrangehörige, die durch Straßenverkehr gefährdet sind, hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden. Absperrmaßnahmen sind vorrangig durchzuführen. Können Absperrmaßnahmen nicht umgesetzt werden, sind geeignete Schutzkleidungen zu tragen.
Eine Schutzkleidung gilt für diesen Anwendungsfall als geeignet, wenn sie bei allen möglichen Lichtverhältnissen am Tage sowie beim Anstrahlen mit Fahrzeugscheinwerfern in der Dunkelheit die Auff älligkeit des Trägers steigert. Diese Forderung zumTragen einer geeigneten Schutzkleidung kann z. B. durch dasTragen von Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkungoder durch Warnwesten erfüllt werden. Im Feuer wehrbereich wird die Warnwirkung der Klasse 2 nach DIN EN 471 „Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen“ für Arbeiten im Straßenverkehrsraum als ausreichend angesehen.
Die orange Feuerwehr-Einsatzjacke und Feuerwehr- Einsatzüberjacke gemäß der „Herstellungs- und Prüfbeschreibung für die FeuerwehrEinsatzkleidung Niedersachsen“ vom März 1999 genügen der Klasse zwei nach DIN EN 471. Die Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung der DGUV hat weiterhin in Testserien festgestellt, dass die Warnwirkung von Feuerwehr- Einsatzüberjacken nach HuPF Teil 1:2006-06 visuell gleichwertig ist zur DIN EN 471 Klasse 2. Dieses ist insbesondere durch die spezielle Anordnung des retrorefl ektierenden Materials gegeben. Somit bestehen auch bei diesem Jackentyp zurzeit keine Bedenken,auf zusätzliche Warnwesten zu verzichten.
Feuerwehrschutzhandschuhe
Für alle Arbeiten, bei denen thermische Belastungen sicher ausgeschlossen werden können, sind Schutzhandschuhe nach DIN 4841, DIN EN 388:2003-12 oder Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:1996-02 und DIN EN 659:2003-10 geeignet. Bitte beachten Sie auch unser INFO-Blatt „Feuerwehrschutzhandschuhe– Auswahl.“ Können thermische Belastungen nicht ausgeschlossen werden, sind ausschließlich Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:2003-10 zu verwenden. Die notwendigen Leistungsstufen für mechanische Risiken nach DIN EN 659 und DIN EN 388 sind identisch und können unserem INFO-Blatt „Feuerwehrschutzhandschuhe – Mechanik“ entnommen werden.
Im Gegensatz zu Feuerwehrschutzhandschuhen nach DIN EN 659 sind bei allgemeinen Schutzhandschuhen nach DIN EN 388 bislang keine Schutzhandschuh-Mindestlängen festgelegt. Auf Grundlage einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ist somit der Schutzbereich des Schutzhandschuhs durch den Beschaff er nach § 29 UVV „Gundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) festzulegen. Das Schutzziel wird erfüllt, wenn in Kombination mit der konkret vor Ort genutzten Feuerwehr-Einsatzjacke oder Feuerwehr-Einsatzüberjacke bei jeder Körperhaltung ein Pulsschutz sichergestellt ist und Hautpartien nicht freiliegen. Dieses kann vorzugsweise mit einer Stulpe, wie sie beim Feuerwehrschutzhandschuh für die Brandbekämpfung nach DIN EN 659 festgelegt ist, sichergestellt werden. Andere Realisierungsmöglichkeiten des Puls- und Hautschutzes sind ebenfalls denkbar und im Vorfeld durch den Beschaffer eigenverantwortlich auf Praxistauglichkeit zu bewerten.
Feuerwehrschutzschuhwerk
Für den allgemeinen Feuerwehrdienst, bei dem thermische und mechanische Gefährdungen vorhanden sein können, sind Schuhe vom Typ 2mit den Zusatzanforderungen für antistatisches Verhalten nach DIN EN 15090:2006-10 „Schuhe für die Feuerwehr“ ausreichend. Eine Aussonderungspflicht für vorhandene Feuerwehrschutzschuhe in der Ausführung S9 oder S10 nach DIN 4843 sowie S3 oder S5 nach DIN EN 345-2 mit der Zusatzbezeichnung FPAbesteht nicht.







