Jung und Jünger
Schon seit einigen Jahren bemühen sich einige Jugendfeuerwehren in Niedersachsen darum, auch Kinder unter zehn Jahren, die nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) nicht Angehörige der Jugendabteilungen sein können, an die Feuerwehren zu binden. Hintergrund war bereits damals die Konkurrenz zu anderen Organisationen und Vereinen, die Kinder bereits früher in ihre Reihen aufnehmen können.
Was damals überwiegend dazu gedacht war, Kinder ab acht Jahren an die Feuerwehr heranzuführen, und mit den unterschiedlichsten Namen wie z. B. Kleinlöschmeistergruppe, Löschzwerge, U10-Gruppe oder Ähnlichem belegt wurde, soll nun einheitlich „Kinderfeuerwehr“ heißen und nach Möglichkeit noch jüngeren Kindern – meist bereits ab dem sechsten Geburtstag – den Zugang zur Feuerwehr ermöglichen.
Um den rechtlichen Rahmen, in dem sich die Kinderfeuerwehren bewegen, zu veranschaulichen, ist zunächst ein Blick in das NBrandSchG erforderlich. Der dortige § 11 regelt im Absatz 2 die Anforderungen, die an die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gestellt werden, während im Absatz 3 zunächst einmal geregelt wird, dass es in den Freiwilligen Feuerwehren auch Jugend-, Alters-, Ehren- und sonstige Abteilungen geben kann. Zudem wird dort geregelt, wer der Jugend- bzw. der Altersabteilung angehören kann. Demnach ergibt sich die unten dargestellte Situation.
Für die sonstigen Abteilungen, zu denen man die Kinderabteilung zählen muss, gibt es im Landesrecht – dem NBrandSchG – keine Regelungen. Es wird lediglich festgelegt, dass es diese Abteilungen geben kann. Diese Regelungslücke muss durch nachgeordnetes Recht gefüllt werden. Dies ist das kommunale Satzungsrecht.
Den Kommunen obliegt es also, in ihren Feuerwehrsatzungen die Rahmenbedingungen für Kinderfeuerwehren festzulegen. Dabei ist zunächst einmal zu regeln, dass es Kinderabteilungen geben soll und welchen Ortsfeuerwehren sie angegliedert werden. Weitere Festlegungen, wie z. B. das Mindestalter, können dort ebenfalls enthalten sein. Zur Abgrenzung ist es aus unserer Sicht als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sinnvoll, dort ein Mindest-, ggf. sogar ein Höchstalter sowie die Anforderungen an die Betreuer und Betreuerinnen zu definieren.
Nachdem diese „Formalitäten“ nun erläutert sind, ist es noch erforderlich, auf die Inhalte der Tätigkeiten der Kinderabteilungen einzugehen. Doch ebenso wenig, wie es für die Jugendfeuerwehren Tätigkeitskataloge gibt, können für die Kinderfeuerwehr solche Kataloge aufgestellt werden. Aber eine klare Leitlinie gibt es: Aufgrund der noch geringeren Leistungsfähigkeit der Angehörigen der Kinderfeuerwehren gegenüber den Angehörigen der Jugendabteilungen sind die feuerwehrtechnischen Tätigkeiten der Jugendabteilungen für die Kinderabteilungen tabu. Dies ergibt sich schon aus der Abgrenzung der Kinderabteilungen von den Jugendabteilungen.
Allein aus diesem Grund ist es bereits sinnvoll, die Gruppenzeiten der Kinderabteilungen von denen der Jugendabteilungen zu trennen. Somit muss man sich Gedanken darüber machen, was man mit den Kindern in den Kinderabteilungen machen und wie man sie für die Feuerwehr begeistern will.
Bereits die Jugendfeuerwehrwarte haben aufgrund der Altersspanne von zehn bis 16 Jahren eine pädagogisch anspruchsvolle Aufgabe zu erfüllen. Aber die Kinderfeuerwehrwarte werden sich aufgrund des Alters ihrer Schützlinge noch mehr mit pädagogischen Konzepten, insbesondere mit Aspekten der Grundschulpädagogik, befassen müssen. Dies zeigt sich in der Tatsache, dass bereits jetzt viele der bereits bestehenden Kinderfeuerwehren auf die Hilfe „professioneller“ Betreuer und Betreuerinnen setzen und hierfür Kameradinnen und Kameraden einsetzen, die hauptberuflich in Kindertagesstätten und Grundschulen arbeiten.
Da die feuerwehrtechnischen Tätigkeiten der Angehörigen der Kinderabteilungen, wie bereits dargestellt, sehr stark eingeschränkt sind, müssen die Kinderfeuerwehrwarte sehr viel kreativer nach Möglichkeiten suchen, die Kinder feuerwehrtechnisch zu beschäftigen, denn die Kinder wollen ja auch Feuerwehr erleben. Ansätze für diese anspruchsvolle Aufgabe kann die Brandschutzerziehung liefern.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die Arbeit mit einer Kinderfeuerwehr ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein bei den damit betrauten Betreuern und Betreuerinnen erfordert. Gerade das Fehlen klarer Regelungen muss durch besonders verantwortungsbewusstes Handeln kompensiert werden.
Aus Präventionssicht gibt es derzeit kaum Hinweise für die Tätigkeiten der Kinderfeuerwehrwarte, da die klassischen Feuerwehrtätigkeiten der Jugend- und der Einsatzabteilungen für die Kinderfeuerwehren nicht geeignet sind. Somit können auch nur die allgemeinen Präventionsansätze aus dem Vorschul- und Grundschulbereich Hinweise geben. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration bereitet zurzeit einen Erlass vor, der sich auch mit den Kinderfeuerwehren befassen wird.
Dennoch ist es wichtig und richtig, Kinderfeuerwehren aufzubauen. Ohne die Kinderfeuerwehren werden den Jugendfeuerwehren bald in großem Maße die Mitgliederzahlen wegbrechen, weil es immer schwerer wird, Kinder und Jugendliche, die bereits in anderen Organisationen und Vereinen fest verwurzelt sind, für die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr zu begeistern. Dies gilt umso mehr, als die Freizeit der Kinder und Jugendlichen auch immer knapper wird. Verlässliche Schulen und Nachmittagsbetreuung haben bereits dafür gesorgt, dass die klassischen Übungszeiten der Vereine in den späten Nachmittaggedrängt wurden – einen Zeitraum, in dem die ausschließlich ehrenamtlich betreuten Jugendfeuerwehren bisher ohne große Konkurrenz ihre Übungsdienste anbieten konnten. Hinzu kommt ein gesteigerter schulischer Druck, da durch die Schulzeitverkürzung mehr Lernstoff in den einzelnen Jahrgängen durchgenommen werden muss und somit sowohl die Anzahl der Unterrichtsstunden als auch die Belastung durch Hausaufgaben und häusliche Nachbereitung gestiegen sind.






