Investitionsschutz
Die Beschaffung eines neuen Feuerwehrfahrzeuges bedeutet für die Kommunen in der Regel eine Investition im fünfstelligen Bereich. Grund genug, sich in dieser Ausgabe verstärkt mit dem Thema Feuerwehrfahrzeuge, deren Sicherheit und damit dem Schutz der nicht unerheblichen Investitionen der Kommunen zu befassen.
Noch immer gilt im Bereich der freiwilligen Feuerwehren die Faustformel, dass ein Feuerwehrfahrzeug 20 Jahre alt wird. Dabei geht man von einer jährlichen Fahrleis-tung von nur 1.000 km aus, was letztendlich auch ein Grund für die hohe Nutzungsdauer der Fahrzeuge ist. Wer verschrottet schon ein Fahrzeug, das noch nicht einmal 20.000 km auf dem Tacho hat, wenn es noch fährt? Allerdings kann der aufmerksame Leser diverser Fachzeitschriften feststellen, dass sich die Tendenz abzeichnet, die Einsatzfahrzeuge noch länger zu nutzen. Die Ersatzbeschaffung für „Oldtimer“ mit 30 und mehr Jahren ist gar nicht so selten. Bei einer derart langen Nutzungsdauer ist es nur verständlich, wenn die Fahrzeuge von Zeit zu Zeit an die sich ständig ändernden Anforderungen an die Feuerwehren angepasst werden. Auch diesen Aspekt wollen wir im folgenden näher beleuchten.
Grundsätzlich ergibt sich aus § 5 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53), dass Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger so gestaltet werden müssen, „dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen vermieden werden.“ In den Durchführungsanweisungen zu dieser Vorschrift wird erläutert, dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D29) und die DIN-Normen für Feuerwehrfahrzeuge eingehalten werden. Alle sich hieraus ergebenden Vorgaben zu erläutern, sprengt den Rahmen dieses Artikels, weshalb hier nur einige wesentliche Aspekte angerissen werden sollen. Da wir ohnehin nicht alle denkbaren Umbauten und Fahrzeugarten differenziert betrachten können, beschränken wir uns auf die Betrachtung allgemeiner Vorgaben.
Alle grundlegenden Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge sind in der Normreihe DIN EN 1846, die die Normreihe DIN 14502 ersetzt, enthalten. Teil 1 befasst sich mit der Nomenklatur und Bezeichnung der Feuerwehrfahrzeuge. Allgemeine Anforderungen an Sicherheit und Leistung sind in den Teilen 2 und 2/A1 zu finden, während die Sicherheits- und Leistungsanforderungen an fest eingebaute Ausrüstung im Teil 3 behandelt werden. Somit sind die Teile 2, 2/A1 und 3 die bevorzugten Informationsquellen für sicherheitstechnische Fragestellungen. Wird in einer Feuerwehr ein Einsatzfahrzeug umgebaut, sollte man sich intensiv mit der im Teil 2 enthaltenen Tabelle 1 befassen, da dort eine Liste der signifikanten Gefährdungen aufgeführt ist. Einige Vorgaben der DIN 1846-2 seien im Folgenden beispielhaft genannt und erläutert:
Sicherung von Schubladenauszügen und Schlitten
Um die Beladung besser entnehmen bzw. verlasten zu können, sind viele Geräte auf Schubladenauszügen, Schlitten oder ähnliches gelagert. Leider werden diese in der Hektik des Einsatzes nicht immer nach der Geräteentnahme bzw. -verlastung wieder eingeschoben. Durch diese vorstehenden Teile ist es schon häufig zu schmerzhaften „Begegnungen“ gekommen. Durch DIN EN 1846-2 wird jetzt eine Kennzeichnung solcher Fahrzeugteile gefordert: „Geräteraumtüren, Arbeitsplattformen, Schübe und Schlitten in Geräteräumen, die in der geöffneten bzw. herausgezogenen Stellung mehr als 25 cm hervorstehen, müssen deutlich gekennzeichnet sein, um Personen, die sich um das Fahrzeug bewegen, auf eine mögliche Stoßgefährdung hinzuweisen.“
Schutz der Besatzung
Für die Feuerwehr müssen die Aufbauhersteller einen Spagat zwischen der Notwendigkeit, alle Ausrüstungsgegenstände sicher zu verlasten und der An-forderung, diese trotzdem schnell entnehmen zu können, machen. Zum Schutz der Besatzung wird daher in DIN EN 1846-2 festgelegt: „Bei einem Unfall oder während einer Notbremsung muss ein unbeabsichtigtes Lösen von Ausrüstungsteilen entweder durch eine physische Trennung oder sichernde Vorrichtungen für die Ausrüstung verhindert werden, die eine negative Beschleunigung von 10 g (Anmerkung.: zehnfache Erdbeschleunigung) in Fahrtrichtung aushalten.“ Beispiel: Um ein 10 kg schweres Gerät aufnehmen zu können, muss eine Halterung einer Kraft von rund 100 N standhalten (genau: 98,1 N). Ist diese Halterung im Mannschaftsraum eingebaut, muss sie in Fahrtrichtung zusätzlich eine Kraft von rund 1000 N (genau: 981 N) aufnehmen können. Halterung für Handscheinwerfer, Feuerwehrleinen, Handsprechfunkgeräte und Anhaltestäbe, wie im Bild dargestellt, sind typische Beispiele für solche Halterungen im Mannschaftsraum. Für Halterungen für Atemschutzgeräte in den Kabinen gelten Übrigens dieselben Anforderungen. Aber auch Gerätehalterungen, die im „Laderaum“ eines Mannschaftstransportfahrzeuges eingebaut werden, sind so zu behandeln, da in der Regel keine physische Trennung zwischen „Laderaum“ und „Mannschaftsraum“ vorhanden ist. Trennnetze bzw. -gitter reichen hier nicht aus. Welche Gefahr von den Geräten ausgeht, kann man erahnen, wenn man sich im Bild anschaut, wie sehr die Sitze im Innenraum eines verunfallten Tragkraftspritzenfahrzeuges verformt sind.
Entnahme schwerer Geräte
Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr sind bekanntermaßen häufig sehr schwer. Um die Entnahme der schweren Geräte gefahrloser zu ermöglichen, werden diese normalerweise tief gelagert. Ist dies nicht möglich, werden deren Halterungen häufig so konstruiert, dass die Entnahmehöhe verringert wird. Welche Entnahmehöhe in Abhängigkeit von der Masse der Ausrüstung nicht überschritten werden sollte, ist der nebenstehenden Grafik, die ebenfalls in DIN 1846-2 enthalten ist, zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass es seit April 2004 einen Entwurf zur DIN 14502 Teil 2 „Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DIN EN 1846-3 (Vorschlag für eine Europäische Norm)“ gibt.
Mit der Veröffentlichung der harmonisierten Normen sind diese gültig geworden. Sie gelten nicht für Fahrzeuge, die vorher hergestellt wurden. Wurden oder werden nach der Veröffentlichung wesentliche änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen, wurde dadurch unter Umständen ein „neues“ Fahrzeug hergestellt. Die Folge ist, dass das Fahrzeug den Normen der Normreihe DIN EN 1846 entsprechen muss, da es ja nach deren Veröffentlichung erst hergestellt wurde. Die für die änderungen verantwortliche Person ist damit Hersteller geworden, was wiederum weitreichende Konsequenzen (Konformitätserklärung, Produkthaftung etc.) hat.
Mittlerweile haben die meisten Aufbauhersteller ihre Aufbauten so konzipiert, dass änderungen der Lagerungen mit wenig Aufwand möglich sind. In standardisierten Profilen werden im Baukastenprinzip Lagerungen, Halterungen, Auszüge und Schlitten eingebaut und fixiert. Das Bild zeigt ein Beispiel für einen solchen Aufbau. Doch obwohl solche Veränderungen einfach möglich sind und die Aufbauhersteller die erforderlichen Teile frei verkaufen, ist hier Vorsicht geboten. Steht bei Fahrzeugneubeschaffungen bereits fest, dass bestimmte Ausrüstungen und Geräte später beschafft werden sollen, sollte man dies dem Aufbauhersteller mitteilen und von ihm einplanen lassen. Werden bei der Fahrzeugbeschaffung nicht vorhersehbare änderungen notwendig, sollte sich ebenfalls mit dem Fahrzeughersteller in Verbindung gesetzt werden. Da dieser die Konstruktionsunterlagen des Fahrzeuges in der Regel noch hat, kann er den geplanten Umbau und dessen Auswirkungen besser beurteilen.
Leider ist es nicht damit getan, darauf zu achten, dass die noch zur Verfügung stehende Gewichtsreserve nicht Überschritten wird. Durch einen Umbau wird die Lastverteilung verändert, was wiederum die Fahrdynamik beeinträchtigt. Kommt es beispielsweise durch Lastveränderung dazu, dass die Hinterachse überbremst, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug zu kreiseln beginnt. Auch Lastveränderungen von links nach rechts oder umgekehrt beeinflussen die Fahrdynamik des Fahrzeuges. Die Fahrzeughersteller können dies mit ihrer Konstruktionssoftware berücksichtigen, da sie dort die Massen der Geräte und der dazu gehörigen Halterungen hinterlegt haben. Um sicherzustellen, dass durch einen Umbau kein kritischer fahrdynamischer Zustand entstehen kann, sollte daher generell Kontakt zum Fahrzeughersteller aufgenommen werden, wenn ein Umbau eines Fahrzeuges notwendig wird.
Wie alle anderen Geräte der Feuerwehr müssen auch deren Fahrzeuge regelmäßig geprüft werden. Grundlage hierfür sind insbesondere die §§ 33, 36 und 57 UVV „Fahrzeuge“. So heißt es in § 33: „Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehen Verwendungszweck geeignet sein.“ Da die Fahrzeuge sich in betriebssicherem Zustand befinden müssen, müssen diese natürlich auch vor der Indienststellung überprüft worden sein. Doch was ist der „betriebssichere Zustand“? Die Durchführungsanweisung zu § 33 definiert diesen wie folgt: „(...)Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.“
Der verkehrssichere Zustand wird durch anerkannte Prüfinstitute, wie z. B.TÜV und DEKRA, festgestellt. Da deren Untersuchung für die Zulassung des Fahrzeuges erforderlich ist, wird der verkehrssichere Zustand automatisch vor der Indienststellung festgestellt.
Um die Frage beantworten zu können, wer den betriebssicheren Zustand feststellen kann, muss § 57 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ beachtet werden: “Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.„ Die Durchführungsanweisung hierzu erläutert, warum der verkehrsichere Zustand z. B. von TÜV und DEKRA festgestellt werden kann: “(...)Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt. (...)“ Auch wer Sachkundiger ist, wird dort definiert: „(...)Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.“
Aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl von Feuerwehrfahrzeugen, die Überprüft werden müssen, kann z. B. der Gerätewart einer Ortsfeuerwehr nicht als Sachkundiger gelten, da ihm die Erfahrung fehlt. Sachkundige sind also auf höherer Ebene zu suchen, wofÜr sich die Landesfeuerwehrschulen und die Feuerwehrtechnischen Zentralen anbieten. Aufgrund der großen Anzahl der dort vor der Indienststellung vorgestellten Fahrzeuge kann man von einer ausreichenden Erfahrung ausgehen. Eine Abnahme in der Abnahmestelle der Landesfeuerwehrschule Celle hat auch noch den Nebeneffekt, dass der Träger der Feuerwehr gleichzeitig erfährt, ob das ausgelieferte Fahrzeug mängelfrei ist, oder ob der Hersteller noch nachbessern muss. Bei den Preisen von Feuerwehrfahrzeugen ist dies sicher ein nicht zu unterschätzender Vorteil, zumal die meisten Kommunen kaum jemand in ihren eigenen Reihen haben dürften, der Überprüfen kann, ob das ausgelieferte Fahrzeug so in Ordnung ist. Da bei den Feuerwehrtechnischen Zentralen bisher schon die Tragkraftspritzenfahrzeuge zur Überprüfung vor ihrer Indienststellung vorgestellt wurden und die übrigen Fahrzeuge dort zur jährlichen Überprüfung vorgestellt werden, ist auch hier von ausreichender Erfahrung auszugehen. Hilfestellung für die Überprüfung geben die „Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916), die im Internet unter www.hvbg.de heruntergeladen werden kann.
Die zuletzt dargestellten Vorschriften richteten sich an den Träger der Feuerwehr, der auch für die Fahrzeuge verantwortlich ist. Doch auch die Versicherten sind in der Pflicht. § 36 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ bestimmt: „Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtung zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuge auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.“ Bei den freiwilligen Feuerwehren ist es aus rein prakti-schen Gründen nicht möglich, die Fahrzeuge vor Beginn der Arbeitsschicht (vor dem Einsatz) zu prüfen. Allerdings kann darauf verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass eine entsprechende Prüfung in regelmäßigen Abständen z. B. durch die Gerätewarte erfolgt. Auch für diese Prüfung gibt es Hilfe im Internet, in Form der “Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal„ (BGG 915), die ebenfalls unter www.hvbg.de abrufbar sind.
Das Ergebnis der Überprüfung auf den betriebssicheren Zustand ist zu dokumentie-ren. Im Falle eines Unfalles kann ein solcher Nachweis sehr hilfreich sein.
Fazit
Feuerwehrfahrzeuge unterliegen aufgrund ihrer langen Lebensdauer geänderten Anforderungen, auf die mit Umbauten und Ergänzungen der Beladung reagiert wird. Dabei ist aber einiges zu beachten. Hilfestellungen können die Hersteller und die Abnahmestelle der Landesfeuerwehrschule Celle geben. Um den betriebssicheren – und damit auch einsatzbereiten – Zustand zu erhalten, sollten die Fahrzeuge vor der Indienststellung bei der Abnahmestelle der Landesfeuerwehrschule Celle und für die jährliche Prüfung in der zuständigen FTZ vorgestellt werden.


