Hinweise zum Einsatz der Feuerwehren bei der Bekämpfung der aviären Influenza (Vogelgrippe)
1. Lage
Die Vogelgrippe (HPAI H5N1) bei Wildvögeln hat mittlerweile den Norden Deutschlands erreicht. Betroffen ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Für drei Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern ist der Katastrophenfall festgestellt worden, entsprechende Schutz- und Überwachungszonen wurden eingerichtet (Lagebericht Nr. 6 des Interministeriellen Führungsstabes M-V, Stand: 23.2.2006, 10.00 Uhr). Seit dem 1.2.2006 wurden über 2500 tote Vögel eingesammelt, über 2000 wurden untersucht. In bislang 110 Fällen ist das Vogelgrippevirus H5N1 nachgewiesen worden. Bei den infizierten Tieren handelte es sich ausschließlich um Wildvögel.
Darüber hinaus sind in Schleswig-Holstein (Kreis Ostholstein) offensichtlich die ersten Verdachtsfälle von HPAI H5N1 befallenen Wildenten festgestellt worden. Ob es sich um die aggressive Form des H5N1 Virus handelt, kann erst in der kommenden Woche abschließend festgestellt werden.
Auch in Niedersachsen wurden im Jahr 2006 bereits über 1300 Proben von Wild- und Hausgeflügel untersucht. Das H5N1-AI-Virus ist jedoch bisher weder im Wildvogel- noch im Nutzgeflügelbestand nachgewiesen worden. Es gibt somit noch keinen bestätigten Verdachtsfall der aviären Influenza.
Mit dem Vogelzug im Frühjahr wird die Wahrscheinlichkeit eines Einschleppens des Vogelgrippevirus H5N1 nach Niedersachsen größer. Die Gefahr der Einschleppung über illegale Einfuhren ist zudem hoch einzuschätzen.
2. Zuständigkeiten und Aufgaben
Die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen liegt bei den kommunalen Veterinärbehörden. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) koordiniert überregional zu treffende Maßnahmen.
- Unterstützung beim Einsammeln von Todfunden von Wildvögeln und
- Einrichtung und Betrieb von Desinfektionsschleusen auf Bitten der Veterinärbehörden
- ggf. Absperrmaßnahmen
Weitere Maßnahmen sind von den Veterinärbehörden direkt zu veranlassen.
Wintermortalität ist bei Wildvögeln keine außergewöhnliche Erscheinung und tote Vögel in der Natur stellen nicht per se eine Gefahr dar. Aufgrund der Ereignisse in inzwischen zwei Nachbarländern und der Wahrscheinlichkeit, dass auch in Niedersachsen Fälle von aviärer Influenza auftreten werden, erscheint es absehbar, dass auch Feuerwehren verstärkt in die Schadensbekämpfung mit einbezogen werden.
Vor diesem Hintergrund wird am 27.02.2006 eine Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts und dem Niedersächsischen Landkreistag erfolgen. Ziel ist es, dass mit den Kommunen die weitere Zusammenarbeit, insbesondere das Einsammeln toter Vögel und Zurverfügungstellung von Schutzmitteln, erörtert bzw. veranlasst wird.
Die bereits bestehenden Kontakte zwischen den Polizeidirektionen, den Feuerwehren, der Bundeswehr, dem THW und den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover sind in diesem Sinne weiter zu führen. Die Feuerwehren unterstützen bereits die kommunalen Maßnahmen und sind an den Krisenstäben beteiligt. Zur Information und Vereinheitlichung sind auch Absprachen zu treffen, inwieweit den Feuerwehren Schutzmittel und Transportbehältnisse überlassen werden.
3 . Beobachtungsgebiete und Sperrbezirke
Bei einem Positivbefund der aviären Influenza wird ein sog. Beobachtungsgebiet (Überwachungszone) sowie ein Sperrbezirk (Schutzzone) durch die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover festgelegt und durch entsprechende Schilder ausgewiesen. Als Beobachtungsgebiet gilt der Umkreis eines 10-km Radius, als Sperrbezirk der Umkreis eines 3-km-Radius um einen Fundort oder einen Geflügelbetrieb mit mindestens einem labordiagnostisch bestätigten Fall von Vogelgrippe bei Wildvögeln bzw. bei Hausgeflügel. Darüber hinaus werden Absperrmaßnahmen für den betroffenen Bestand getroffen, der Verkehr kanalisiert sowie Desinfektionsschleusen eingerichtet.
Im Falle eines Positivbefundes bei Wildvögeln gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen:
Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen)
- kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln und Bruteiern aus Betrieben
- innerhalb der ersten 15 Tage kein Verbringen von Geflügel und sonstigen Hausvögeln aus dem Beobachtungsgebiet
Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen)
- kein Verbringen von Geflügel, sonstigen Hausvögeln, Bruteiern aus Betreiben
- Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischererzeugnissen von Geflügel oder Federwild nicht aus oder in Geflügel haltende Betriebe
- Geflügelgülle nicht aus dem Sperrbezirk
Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden Genehmigungen müssen vorgelegt werden können.
Im Falle eines Positivbefundes bei Hausgeflügel gelten grundsätzlich folgende Maßnahmen:
Beobachtungsgebiet (für die Dauer von 30 Tagen)
- kein Verbringen von Bruteiern, Geflügelgülle und innerhalb der ersten 15 Tage kein Geflügel aus dem Beobachtungsgebiet
Sperrbezirk (für die Dauer von 21 Tagen)
- kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern innerhalb des Sperrbezirks
- kein Verbringen von Geflügel, Bruteiern, Geflügelgülle aus dem Sperrbezirk
Der zuständige Landkreis kann in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, die entsprechenden Genehmigungen müssen vorgelegt werden können.
4 . Maßnahmen zur Eigensicherung
Im Zusammenhang mit dem möglichen Auftreten des Vogelgrippevirus H5N1 in Niedersachsen hat das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) Empfehlungen zum Schutz von Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren (einschließlich Tierkadavern) kommen können, in einem Merkblatt zusammengestellt, das die anzuwendenden Verfahrensweisen und Schutzmaßnahmen beschreibt.
Danach werden Grippeschutzimpfungen ausschließlich für Personen empfohlen, die im direkten Kontakt zu Tieren in Betrieben mit mindestens einem bestätigtem Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig werden oder innerhalb eines Beobachtungsgebiets in Geflügelbeständen (also nicht beim Einsammeln toter Wildvögel) ohne einen bestätigten Fall von aviärer Influenza bei Geflügel tätig sind. Ziel ist, eine Doppelinfektion mit humanen Influenza- und Vogelgrippeviren und eine damit möglicherweise verbundene Mutation zu verhindern. Einen Impfschutz für Menschen gegen den Vogelgrippevirus H5N1 gibt es derzeit nicht.
Bei der Bergung toter Tiere werden bestimmte Schutzausrüstungen empfohlen:
Als Basis für den Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe für die Veterinärbehörde dient die FwDV 500 "Einheiten im ABC-Einsatz".
In Abstimmung mit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen wird das o. g. Merkblatt des NLGA für den Einsatz der Feuerwehr nachfolgend zusammengefasst und konkretisiert:
(Merkblatt F) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets,
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten / möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
(Merkblatt E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets,
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, die z.B. im Rahmen der Bergung toter Vögel direkten Kontakt mit toten / möglicherweise infizierten Tieren haben, sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:
- Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln bzw.** Einmalschutzanzug und mindestens einem einfachen chirurgischen Mundschutz oder ** FFP1-Maske bei der Bergung
- Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründliches Waschen der Hände
- eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur bei Nachweis von aviärer Influenza erfolgen
(Merkblatt D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsgebiets,
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, ohne direkten Kontakt mit möglicherweise infizierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
(Merkblatt) C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsgebiets bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger Vögel tätig sind, ist folgende persönliche Schutzausrüstung zu tragen:
- körperbedeckende Arbeitskleidung (z.B. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge),
- eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung,
- geeignete, desinfizierbare Stiefel,
- flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe,
- …..vorzugsweise Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausatemventil, ansonsten dicht anliegender Mund-Nasenschutz, der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt oder eine FFP1-Maske **oder ABEK-P3-Filter mit Vollmaske,
- Augenschutz z.B. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz.
Die von mir zum o. g. Merkblatt vorgenommene inhaltliche Konkretisierung ist kursiv dargestellt. Die mit ** gekennzeichneten Schutzausrüstungen sollen nur dann eingesetzt werden, wenn die jeweils vorgenannten nicht von den Veterinärämtern zur Verfügung gestellt werden können!
Der Abtransport von toten Vögeln soll in flüssigkeitsundurchlässigen Behältern geschehen. Der Transport soll zu den von den kommunalen Veterinärbehörden bezeichneten Stellen vor Ort durchgeführt werden. Für diese Transporte gilt wegen des Einsatzes der Feuerwehr keine Kennzeichnungspflicht für Gefahrstoffe i. S. der GGVS.
Aufgrund der Beschränkung der Feuerwehrangehörigen auf die o. g. Einsatzmaßnahmen (Einsammlung von Todfunden und Desinfektionsmaßnahmen) ist im Merkblatt des NLGA keine Empfehlung zu Impfmaßnahmen zum Schutz von Menschen aus diesen Zusammenhang vorgesehen.


