Heißausbildung
Mit Einführung der neueren Generation von Schutzkleidung gegen erhöhte thermische Gefahren für den Innenangriff ist es nun den Atemschutzgeräteträgern möglich, sich eine gewisse Zeit in einer Umgebungssituation aufzuhalten, die ohne Schutzkleidung tödlich wäre. Da alles seine Grenzen hat, so auch die Schutzwirkung der Schutzkleidung, kann ein zu langer Aufenthalt in einer solchen Umgebungssituation einen erheblichen Körperschaden verursachen. Ein guter Weg, das sicherheitsgerechte Verhalten in einer solchen Umgebungssituation zu trainieren und auch die Einsatzgrenzen von Schutzkleidungen zu vermitteln, ist die sogenannte Heißausbildung. Sie ist ein sinnvoller Ausbildungszusatz zur Ausbildung nach FwDV 2/FwDV 7.
Für die Durchführung von Heißausbildungen müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, damit eine vernünftige und sichere Ausbildung erfolgen kann. Wie bekannt aus dem Arbeitsschutz, haben wir diese notwendigen Voraussetzungen in das T-O-P-Modell (Technisch – Organisatorisch – Personell) wie folgt eingegliedert.
Technische Voraussetzungen für die Heißausbildung
Alle Teilnehmer an der Heißausbildung müssen gegen thermische Belastungen und Sauerstoffmangel bzw. Atemgifte durch technische Gegenmaßnahmen geschützt werden. Somit sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen thermische Belastungen und Pressluftatmer notwendig. In der FUK News 03/2008 wurde im Präventionsartikel bereits ausführlich das Thema Schutzausrüstung behandelt. Aus diesem Grund fassen wir hier die Vorgaben nochmals stichpunktartig zusammen. Als geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen thermische Belastungen sind in Niedersachsen möglich:
- Feuerwehrhelm nach DIN EN 443:2008-06 „Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen". Feuerwehrhelme nach den zurückgezogenen Normen DIN EN 443:1997-12 und DIN 14940:1968-12 dürfen alternativ genutzt werden, wenn beim Helm nach DIN EN 443:1997-12 der Hersteller eine entsprechende Freigabe für Brandübungsanlagen erteilt hat und beim Helm nach DIN 14940:1968-12 die Innenausstattung aus Textilbändern besteht. Die Träger von Aluminiumhelmen werden jedoch schnell feststellen, dass der Wärmeübergang auf den Kopf trotz Feuerschutzhaube erheblich stärker ist als bei Kunststoffhelmen. Hieraus kann sich ergeben, dass der Feuerwehrangehörige nicht so lange in der Übungsanlage verweilen kann. Der Ausbilder hat dies zu berücksichtigen.
- Als Kopf-, Hals- und Gesichtsschutz ist eine Feuerschutzhaube nach DIN EN 13911 zu tragen. Alternativ bzw. auch zusätzlich kann ein Feuerschutzkragen („Hollandtuch") verwendet werden. Die alleinige Nutzung von Feuerschutzkragen und Aluminiumhelm ist jedoch nicht zu empfehlen, da dann die Kopfoberseite der Strahlungswärme der Helminnenschale ungeschützt ausgesetzt ist – es wird sehr, sehr warm!
Als Oberkörperschutz sind Feuerwehr-Einsatzüberjacken und als Beinschutz Feuerwehr-Einsatzüberhosen nach DIN EN 469:2007-02 Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2, Y2, Z2) bzw. HuPF Teil 1 und Teil 4 geeignet. Vorhandene Feuerwehr-Einsatzüberjacken Typ Niedersachsen können bis zur Ablegereife weiter verwendet werden. Feuerwehr-Einsatzüberjacken und Feuerwehr-Einsatzhosen sind nicht geeignet.
Zum Schutz der Hände sind Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:2003-10 zu tragen.
Die Füße werden durch Schuhe nach DIN EN 15090:2006-10, Typ F2A, ausreichend geschützt. Vorhandene Feuerwehrschutzschuhe in der Ausrüstung S9 oder S 10 nach DIN 4883 sowie S3 oder S5 nach DIN EN 345-2 mit der Zusatzbezeichnung FPA können ebenfalls genutzt werden.
Als Atemschutz können alle für die Feuerwehr zugelassenen Pressluftatmer verwendet werden. Zu beachten ist jedoch der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 21.12.2006. Hiernach sind Übungen in Brandübungsanlagen mit thermischer Belastung nur mit Pressluftatmern durchzuführen, die ausschließlich für den Übungsbetrieb vorgehalten werden.
Eine Verwendung dieser Geräte im Einsatz soll ausgeschlossen werden. Die im Übungsbetrieb eingesetzten Geräte müssen am Gerät und auf den Atemluftflaschen mit dem Hinweis „Übungsgerät – nicht im Einsatz verwenden" gekennzeichnet sein. Die für Pressluftatmer üblichen Prüfbedingungen bleiben hiervon unberührt. Werden Einsatzgeräte in der Ausbildung verwendet, sind diese vor einer Wiederverwendung im Einsatzdienst besonders zu behandeln, siehe Erlass.
Als Brandübungsanlage kann eine gasbefeuerte oder feststoffbefeuerte Übungsanlage genutzt werden. In beiden Fällen ist die Normreihe DIN 14097 (Teil 1 = allgemeine Festlegungen, Teil 2 = gasbefeuerte Anlagen, Teil 3 = feststoffbefeuerte Anlagen) zu beachten. Alternativ können feststoffbefeuerte Brandübungsanlagen nach der "Empfehlung der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule für den Bau und den Betrieb von feststoffbefeuerten Brandübungscontainern" konzipiert werden. Aus dieser Empfehlung ist zu entnehmen, dass diese feststoffbefeuerten Brandübungscontainer unter Berücksichtigung der §§ 22 ff BlmSchG zu errichten und zu betreiben sind. Sie bedürfen aber keiner imissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ob eine Baugenehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erforderlich ist, muss durch den Erbauer im Einzelfall gepfüft werden. Der Eigenbau eines feststoffbefeuerten Brandübungscontainers durch die Feuerwehr ist somit möglich. In diesem Fall wird eine Abnahme des Eigenbaus durch die Landesfeuerwehrschule in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen dringend empfohlen. In den beiden Häusern stehen Ansprechpartner zu Verfügung.
Organisatorische Voraussetzungen für die Heißausbildung
Vor jeder Übung ist die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen an der Brandübungsanlage durch einen Ausbilder zu überprüfen. Eine gesicherte, redundante Wasserversorgung (getrennte Pumpen, Wasserentnahmestellen und Schlauchleitungen) ist herzustellen. Als Strahlrohre sind nur Hohlstrahlrohre zu verwenden, die mit dem vom Hersteller angegebenen Nenndruck betrieben werden müssen. Die Wassergabe hat nur auf Anweisung des Ausbilders in kurzen und Heißausbildungimpulsartigen Sprühstößen zu erfolgen, da durch Wasserdampf Verbrühungen hervorgerufen werden können.
Alle Teilnehmer sind über die Besonderheiten der Brandübungsanlage zu unterrichten, Sicherheitseinrichtungen und Verhaltensregeln zu besprechen und ggf. vor der Übung durch den Ausbilder vorzuführen. Während einer Übung muss sichergestellt sein, dass Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können („Rettungskette“). Neben dem vorhandenen und überprüften Fahrzeugfunk sollte mindestens eine Telefonverbindung nutzbar sein. Das heißt, ein Handynetz muss verfügbar und das Mobiltelefon entsperrt und geladen sein. Alternativ kann auch ein vor Ort befindliches und frei zugängliches Festnetztelefon verwendet werden.
Ein vollständiger und geprüfter Erste-Hilfe-Kasten ist obligatorisch und griffbereit aufzustellen. Da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich kleinere Brandverletzungen ereignen, müssen Vorkehrungen zur fachgerechten Versorgung der Wunden getroffen werden. Hierzu eignen sich spezielle Brandwundenverbände.
Zur ersten Abkühlung des Kreislaufsystems der Teilnehmer ist eine größere Wanne mit sauberem Wasser bereit zu stellen, in der Hände und/oder Füße bei noch geschlossener Schutzkleidung eingetaucht werden können.
Da mit einem erheblichen Flüssigkeitsverlust der Teilnehmer zu rechnen ist, sind Getränke bereitzustellen. Jeder Teilnehmer hat vor und nach der Übung mindestens einen halben Liter Flüssigkeit, möglichst Mineralwasser, zu trinken. Der Flüssigkeitsverlust hat ebenfalls zur Folge, dass die zum Übungsbeginn noch trockene Kleidung und insbesondere die Unterwäsche durch Schweiß durchnässt. Wechselkleidung inkl. Unterwäsche muss von jedem Teilnehmer mitgebracht werden. Ein Umkleiden in der freien Natur ohne Wetterschutz scheidet aus, da in diesem Fall mit einer Erkältungskrankheit zu rechnen ist. Ein Umkleideraum, möglichst beheizt, ist bereitzustellen.
Personelle Voraussetzungen für die Heißausbildung
Alle Teilnehmer müssen sowohl physisch als auch psychisch gesund sein. Der Genuss von Alkohol ist am Übungstag und bereits am Vortag zur Übung verboten (Restalkohol). Die Teilnehmer müssen berechtigt sein, Atemschutzgeräte zu tragen. Hieraus ergibt sich, dass eine gültige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G26 Gruppe 3 für jeden Teilnehmer vorliegen muss und alle notwendigen Übungen gemäß FwDV 7 absolviert wurden (z. B. Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage).
Personen, die kurz vor dem Übungstag Blut gespendet haben oder geimpft worden sind, sollten von der Teilnahme absehen. Nach einer Übung ist eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten; eine erneute Übung darf erst nach weiteren 30 Minuten erfolgen.
Für Ausbilder, die ständig in der Brandübungsanlage eingesetzt werden, wird zudem noch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G30 empfohlen.
Für jede Übungsgruppe sind mindestens zwei Ausbilder notwendig. Empfohlen werden drei Ausbilder pro Gruppe.








