Metanavigation:

Text: Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

 

Das neue Mehrleistungssystem

... der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

zwei Feuerwehrleute unter Atemschutz vor einem qualmenden Container

Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls werden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht. Bestimmte in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen (z.B. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr) üben ihre Tätigkeit unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich zum Wohle der Allgemeinheit aus.

Für diese Personen hat der Gesetzgeber die Gewährung von Mehrleistungen zugelassen. Es handelt sich hierbei um Leistungen, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen und die einen Ausgleich für ein Risiko darstellen, das im Rahmen des Ehrenamtes zu Gunsten der Allgemeinheit in Kauf genommen wurde und das sich in einem konkreten Gesundheitsschaden verwirklicht hat.

Feuerwehrleute bei einer Dienstbesprechung

Bei den am 1. Oktober 2006 in Kraft tretenden neuen Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen wird stärker als bisher der Aspekt des Risikoausgleichs berücksichtigt. Im Folgenden möchten wir die neuen Richtlinien über die Gewährung von Mehrleistungen vorstellen, wobei aus Gründen der Verständlichkeit teilweise ein Hinweis auf die gesetzlichen Leistungen erfolgt. Anspruch auf Mehrleistungen haben grundsätzlich alle Angehörigen der Feuerwehr (einschließlich der Hinterbliebenen), die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Ein Anspruch auf Mehrleistungen besteht jedoch nicht, sofern die den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit überwiegend geselligen Zwecken gedient hat. Bei der Teilnahme an Feuerwehrfesten, Kameradschaftsabenden, Ausflügen und ähnlichen Veranstaltungen besteht weiterhin Versicherungsschutz. Bei einem Unfall werden sämtliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bis hin zu Rentenleistungen gewährt. Über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinaus besteht in diesen Fällen jedoch kein Anspruch auf satzungsmäßige Mehrleistungen.

Die Mehrleistungen lassen sich in drei Bereiche gliedern:

  1. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Verletztengeld, Verdienstausgleich, Tagegeld)
  2. Leistungen zu Renten an Versicherte einschließlich einmalige Leistungen
  3. Leistungen an Hinterbliebene (Sterbegeld, Renten, Einmalzahlungen)

 

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

 

Verletztengeld / Verdienstausgleich

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Verletztengeld (gesetzliche Leistung). Bei Arbeitnehmern wird Verletztengeld nach dem Ende der Entgeltfortzahlung (im Regelfall ab der 7. Woche) gezahlt. Bei dem Bezug von Verletztengeld sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, sodass in nahezu allen Fällen ein Einkommensverlust entsteht. Die von den Versicherten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung werden von der Feuerwehr-Unfallkasse als Mehrleistung erstattet. Ein darüber hinaus entstehender Einkommensverlust (z.B. fortgefallene Schichtzulage) während der Verletztengeldzahlung wird ebenfalls ersetzt.
 
Bei selbstständig Tätigen beträgt das Verletztengeld täglich 1/450 des im Jahr vor dem Unfall erzielten Arbeitseinkommens. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts erzielte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Da oftmals kein oder nur ein geringer Gewinn erzielt wurde, besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen demzufolge kein oder nur ein geringer Anspruch auf Verletztengeld. Nach den Mehrleistungsrichtlinien wird für die Berechnung des Verletztengeldes mindestens der sogenannte Mindestjahresarbeitsverdienst (§ 18 SGB IV i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB VII) zugrunde gelegt. Dieser beträgt zzt. 17.640 EUR. Somit wird sichergestellt, dass auch bei nur geringem Arbeitseinkommen ein garantiertes Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 39,20 EUR gezahlt wird.

Die Mehrleistungen zum Verletztengeld und zum Verdienstausgleich werden auch gezahlt, wenn sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignet hat, die überwiegend geselligen Zwecken gedient hat. Unabhängig von der Art des Dienstes wird somit sichergestellt, dass ein Einkommensverlust während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht entsteht.

 

Tagegeld

Feuerwehrmänner bei einer Festveranstaltung

Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird ein kalendertägliches Tagegeld gezahlt. Der Anspruch auf Tagegeld ist zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum von drei Monaten. Der kalendertägliche Tagegeldsatz beträgt ab Inkrafttreten der Richtlinien 19,60 EUR. Voraussetzung für den Anspruch auf Tagegeld ist, dass zum Unfallzeitpunkt Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder ein vorübergehendes Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) bezogen wird. Ist dies nicht der Fall, wird kein Tagegeld gezahlt.

Beispiel

Das zwölfjährige Mitglied der Jugendfeuerwehr Julia P. knickt beim Volleyballspielen mit dem Fuß um und erleidet eine Bänderdehnung. Die Verletzung ist glücklicherweise nach einer Woche ausgeheilt. Julia konnte aber für fünf Tage die Schule nicht besuchen. Die Kosten der Behandlung sowie die Fahrtkosten zum Arzt werden bezahlt. Ein Anspruch auf Tagegeld besteht jedoch nicht, da Julia als Schülerin kein Einkommen bezieht.

 

Leistungen zu Renten

Mehrleistungen zur Rente an Versicherte

Sofern der Unfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. geführt hat, besteht ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dieser gesetzlichen Rente wird eine laufende monatliche Mehrleistung gezahlt. Diese beträgt bei einem Anspruch auf Vollrente (MdE = 100 v.H.) 2% der jeweils geltenden Bezugsgröße. Bei teilweiser MdE wird ein entsprechender Teilbetrag gewährt.

Bezugsgröße aktuell

MdE

monatliche Mehrleistung

29.400 EUR

100

588,00 EUR

29.400 EUR

50

294,00 EUR

29.400 EUR

20

117,60 EUR

 

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente wird die Mehrleistung zur Rente nicht mehr aus dem individuellen Einkommen errechnet. Unter dem Gesichtspunkt des Risikoausgleichs soll für jeden die Mehrleistung gleich hoch sein, da die Gefährdung im Einsatzgeschehen auch nicht von den Einkommensverhältnissen abhängig ist. Durch die Umstellung der Berechnungsweise profitieren insbesondere Personen mit einem geringen Einkommen, deren gesetzlicher Rentenanspruch gegenüber besser Verdienenden ohnehin gemindert ist.

 

Einmalige Mehrleistungen an Versicherte

Neben der laufenden Mehrleistung zur Rente wird eine einmalige Kapitalzahlung gezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Grad der <acronym title="Minderung der Erwerbsfähigkeit">MdE und wird im Zuge der Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit (drei Jahre nach dem Unfall) festgestellt. Auch bei dieser Mehrleistung wird dem Gedanken des Risikoausgleichs Rechnung getragen. Der Maximalbetrag der Einmalzahlung (<acronym title="Minderung der Erwerbsfähigkeit">MdE = 100 v.H.) beträgt 88.200 EUR, wenn der Unfall bei einem Einsatz eingetreten ist. Tritt der Unfall bei anderen Diensten (z.B. Übungs- und Schulungsdienst, Wettkämpfe usw.) ein, beträgt der Maximalbetrag 58.800 EUR. Bei teilweiser <acronym title="Minderung der Erwerbsfähigkeit">MdE wird ein entsprechender Teilbetrag gezahlt.Auch wenn kein Rentenanspruch gegeben ist, wird bei Vorliegen einer <acronym title="Minderung der Erwerbsfähigkeit">MdE in Höhe von 10 v.H. eine Kapitalzahlung gewährt. Diese beträgt je nach der Art des Dienstes, bei dem sich der Unfall ereignet hat, entweder 5.880 EUR oder 8.820 EUR. Das folgende Beispiel erläutert zusammenfassend die unterschiedlichen Mehrleistungsansprüche.Die Angehörigen der Feuerwehr Fred Fest, Udo Übung und Ernst Einsatz erleiden im Feuerwehrdienst jeweils einen Bruch des Unterschenkels. Herr Fest stürzte beim Tanzen auf dem Feuerwehrball, Herr Übung stolperte bei einem Wettkampf über einen Schlauch und Herr Einsatz fiel von der Leiter, als er eine Person aus einem brennenden Haus retten wollte.Nach drei Monaten sind alle wieder arbeitsfähig. Während der Verletztengeldzahlung  ist allen ein Einkommensverlust in Höhe von 500 EUR aufgrund entgangener Schichtzulagen entstanden. Die Unfallfolgen haben bei allen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. hinterlassen, was einen Rentenanspruch auslöst. Alle haben ein identisches Jahreseinkommen von 36.000 EUR brutto. Von der FUK erhalten sie folgende (Mehr-) Leistungen:

 

Herr Fest

Herr Übung

Herr Einsatz

Verdienstausgleich

500,00 EUR

500,00 EUR

500,00 EUR

Tagegeld (90 Tage)

0 EUR

1.764,00 EUR

1.764,00 EUR

gesetzliche Rente (mtl.)

600,00 EUR

600,00 EUR

600,00 EUR

Mehrleistung zur Rente (mtl.)

0 EUR

176,40 EUR

176,40 EUR

Einmalzahlung

0 EUR

17.640,00

26.460,00 EUR

 

Leistungen an Hinterbliebene

 

Sterbegeld

Das gesetzliche Sterbegeld beträgt 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Dies ist zzt. ein Betrag in Höhe von 4.200 EUR. Als Mehrleistung wird noch einmal derselbe Betrag gewährt, sodass das Sterbegeld und die Mehrleistung insgesamt 8.400 EUR betragen.

 

Mehrleistungen zu Renten an Hinterbliebene

Spiegelbildlich zu den Mehrleistungen zu den Renten an Versicherte werden die Mehrleistungen zu den Renten an Hinterbliebene ebenfalls nicht mehr aus dem individuellen Jahresarbeitsverdienst errechnet. Auch hier erhalten alle Hinterbliebene Festbeträge zu den Renten. Die monatlichen Festbeträge leiten sich ebenfalls aus der Bezugsgröße ab und betragen bei Anspruch auf:

Halbwaisenrente

176,40 EUR

Vollwaisenrente oder "kleine" Witwenrente / Witwerrente

264,60 EUR

"große" Witwenrente / Witwerrente

352,80 EUR

 

Gegenüber den bisherigen Mehrleistungsrichtlinien hat sich bei Familien mit zwei oder mehr Kindern eine deutliche Besserstellung ergeben. Die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten sind auf einen Höchstbetrag beschränkt, der bei dem Vorhandensein einer Witwe/eines Witwers und zwei waisenrentenberechtigten Kindern erreicht ist. Die bisherigen Mehrleistungsrichtlinien haben sich an den gesetzlichen Bestimmungen insoweit orientiert, als dass bei zwei oder mehr Kindern kaum noch Raum für laufende Mehrleistungen war. Nach den ab dem 1. Oktober 2006 geltenden Mehrleistungsrichtlinien greift die Beschränkung auf einen Höchstbetrag wesentlich später, sodass im Regelfall deutlich höhere Mehrleistungen bei dem Vorhandensein von zwei oder mehr Kindern gezahlt werden können.

 

Einmalige Mehrleistungen an Hinterbliebene

Bei einem Versicherungsfall mit Todesfolge wird neben den laufenden Geldleistungen und dem Sterbegeld eine einmalige Mehrleistung gezahlt. Wie bei den einmaligen Leistungen an Versicherte hängt die Höhe der Einmalzahlung von der Art des Dienstes ab, bei dem der Unfall eingetreten ist. Hat sich der tödliche Unfall während eines Einsatzes ereignet, beträgt die Einmalzahlung 44.100 EUR. Tritt der tödliche Unfall bei z.B. bei einem Übungsdienst ein, wird eine einmalige Leistung in Höhe von 29.400 EUR gezahlt.

Anspruch auf diese Leistung haben in folgender Reihenfolge:

  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,

wenn sie mit dem/der Verstorbenen zur Zeit seines/ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Beispiel:

Der oben erwähnte Ernst Einsatz erleidet bei einem Brandeinsatz einen tödlichen Unfall.

Er hinterlässt eine Witwe und zwei Waisen. Bei einem Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 36.000 EUR brutto ergeben sich für die Hinterbliebenen folgende (Mehr-)Leistungsansprüche:

gestetzliches Sterbegeld

4.200 Euro

Mehrleistung zum Sterbegeld

4.200 Euro

einmalige Kapitalzahlung

44.100 Euro

Gesamtleistung

52.500 Euro

 

 

Witwenrente im Sterbevierteljahr (für die ersten drei Monate)

2.000 Euro

anschließende "große" Witwenrente

1.200 Euro

Waisenrente 1. Kind

600 Euro

Waisenrente 2. Kind

600 Euro

Mehrleistung zur Witwenrente

352,87 Euro

Mehrleistung zur Waisenrente 1. Kind

176,40 Euro

Mehrleistung zur Waisenrente 2. Kind

176,40 Euro

 

Die monatlichen Rentenleistungen zzgl. der Mehrleistungen betragen für alle Hinterbliebenen insgesamt 3.105,60 EUR. Nach den bisherigen Mehrleistungsrichtlinien hätte der Familie ein Gesamtanspruch in Höhe von monatlich 2.490 EUR zugestanden.

 

Übergangsvorschriften

Die neuen Richtlinien über die Gewährung von Mehrleistungen treten am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Bei den laufenden Mehrleistungen zur Verletztenrente und zu den Renten an Hinterbliebene sind auch für die bereits laufenden Fälle rückwirkend die neuen Mehrleistungsrichtlinien anzuwenden.

Sofern sich hierdurch ein höherer Anspruch ergibt, wird dieser gezahlt. Besteht kein oder ein geringerer Anspruch, wird die Leistung in bisheriger Höhe weitergezahlt. Treten Leistungsverbesserungen ein (z.B. Rentenanpassung), wird die Mehrleistung solange abgeschmolzen, bis das Leistungsniveau nach den Mehrleistungsrichtlinien erreicht ist. Eine Verringerung des derzeitigen Zahlbetrages findet nicht statt. Durch die rückwirkende Änderung der Mehrleistungsrichtlinien erhält jeder Leistungsempfänger die Leistung mindestens in der bisherigen Höhe weiter.

Wenn Sie diesen Text lesen können, dann beherrscht Ihr Browser den Web-Standard Cascading Style Sheets (CSS) nicht oder nur mangelhaft. Wir verwenden CSS zur Formatierung der Seiten, bitte wundern Sie sich daher nicht, wenn mangels CSS die Darstellung nun etwas seltsam erscheint.

Quelle: Das neue Mehrleistungssystem
URL:
[Stand: 17.05.2012, 12:52 Uhr]