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Text: Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

Das europäische Miteinander

Die jüngste Diskussion über Schuhe eines Herstellers für Feuerwehrangehörige zeigt deutlich, dass das Europäische Recht mit seinen Richtlinien auch vor den Türen der Feuerwehr nicht halt macht. Damit Sie rechtliche Aspekte kennen, die ggf. auch bei der Bestellung von Schutzausrüstungen für den Besteller relevant sein können, haben wir nachstehenden Beitrag für Sie zusammengestellt.

In einer Vielzahl von Verträgen, Verordnungen und Richtlinien wird das Miteinander zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt. So sind die Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon (noch nicht rechtskräftig) mit dem Ziel geschlossen worden, die politischen und wirtschaftlichen Eckpfeiler der Europäischen Union festzulegen. Diese sind u. a.:

  • Agrarpolitik
  • Zollunion und Binnenmarkt (z. B. freier Handel von Waren und Dienstleistungen)
  • Wirtschafts- und Währungsunion (z. B. die gemeinsame Währung EURO)
  • Bildung und Kultur (z. B. PISA, Förderprogramm „Raphael“)
  • Forschung und Umwelt
  • Gesundheitswesen
  • Verbraucherschutz (z. B. Geräte- und Produktsicherheit, Lebensmittel)
  • Sozialschutz (z. B. Arbeitsschutz)
  • Kernenergie (z. B. EURATOM)
  • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
  • Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Diese nicht abschließende Aufzählung lässt erahnen, dass die Europäische Union auch unser alltägliches Leben bzw. Feuerwehrleben beeinflusst. Die Feuerwehren in Niedersachsen konnten den europäischen Einfluss bereits durch ein Ereignis direkt spüren:

Im Jahr 2004 wurde die Technische Weisung Nr. 16 „Feuerwehr-Sicherheitsgurt mit Zweidornschnalle (Typ A)“ auf Grund einer richterlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration (MI) zurückgezogen, siehe auch FUK NEWS 3/2003 Seite 16–17. Die Technische Weisung Nr. 16 stellte nach Auffassung des Gerichts ein unzulässiges Handelshemmnis dar, welches nicht konform mit dem EG-Vertrag war.

Daraus wird deutlich, dass ein wichtiger Eckpfeiler Europas der freie Warenhandel ist.

Der freie Warenhandel

(Artikel 95 EG-Vertrag)


Der Artikel 95 EG-Vertrag, der sich in zehn Absätze unterteilt, ist für den Wirtschaftsstandort Deutschland von fundamentaler Bedeutung. Er legt sinngemäß fest, dass die Mitgliedstaaten alle sich auf diesen Artikel berufenden europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen haben. Diese Richtlinien sind, anders ausgedrückt, inhaltgleich in nationales Recht zu überführen und stellen Beschaffenheitsanforderungen an Waren dar. Kein Mitgliedstaat darf durch nationale Regelungen Bedingungen schaffen, die höhere oder niedrigere Vorgaben an Waren vorschreiben. Nur so kann sichergestellt werden, dass z. B. eine richtlinienkonforme Bohrmaschine eines deutschen Herstellers in Spanien verkauft werden kann, ohne dass ein spanisches Gesetz dieses verhindern könnte. Natürlich gilt dieses Prinzip auch für die Einfuhr von Waren nach Deutschland. Kein nationales Gesetz, keine Verordnung oder Technische Weisung darf die Nutzung bzw. den Verkauf von Waren verbieten bzw. behindern, die EU-richtlinienkonform sind. Dieses war u. a. das K.o.-Kriterium für die Technische Weisung Nr. 16 „Feuerwehr-Sicherheitsgurt mit Zweidornschnalle (Typ A)“.

Die nationale Umsetzung des Artikels 95 EGV

Eine Vielzahl von EU-Richtlinien, die sich auf Artikel 95 des EG-Vertrages beziehen und somit Beschaffenheitsanforderungen von Waren festlegen, werden national durch das „Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten - kurz Geräte - und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)“ umgesetzt. Dieses nationale Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung, beispielhaft auf Produktmessen wie der Interschutz. Mit dem GPSG sind eine Reihe von Verordnungen in Kraft getreten, so auch die „Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV)“.


Die 8. GPSGV gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen. Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. So sind beispielhaft Schuhe für die Feuerwehr persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der 8. GPSGV. Damit fällt auch eine zurzeit stark diskutierte PSA letztendlich in den Wirkungsbereich der Europäischen Union bzw. deren Richtlinien. Aus diesem Grund wird im Folgenden die 8. GPSGV genauer betrachtet:

§ 2 der 8. GPSGV legt sinngemäß fest, dass persönliche Schutzausrüstungen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne dass andere Gefahren erzeugt werden.

§ 3 der 8. GPSGV definiert die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen wie folgt:

Die PSA muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller bestätigt, dass

  1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 GPSGV erfüllt sind und
  2. die PSA, die einer EG-Baumusterprüfung nach§ 6 der 8. GPSGV unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,
  3. bei der PSA, die einer EG-Qualitätssicherung nach § 7 der 8. GPSGV unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und
  4. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm benannten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

Von der EG-Baumusterprüfung ausgenommen sind nur alle einfachen PSA-Modelle, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann, siehe Artikel 8 Abs. 3 RL 89/686/EWG. Dieses sind beispielhaft Handschuhe für die Gartenarbeit, Fingerhüte, Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen, Sonnenbrillen und
Arbeitsschürzen für Temperaturen kleiner 50 °C. Diese PSA wird auch als PSA der Kategorie I (Cat. I) bezeichnet. Vom Hersteller ist an der PSA ein CE-Kennzeichen anzubringen und eine EG-Konformitätserklärung auszustellen.

EG-Baumusterprüfung (§ 6, 8. GPSGV)


Soll die PSA vor höheren Risiken schützen, so ist die EG-Baumusterprüfung zwingend erforderlich. Eine PSA wird in die Kategorie II (Cat. II), die der EG-Baumusterprüfung unterliegt, eingruppiert, wenn sie vor nicht tödlichen Gefahren oder reversiblen Gesundheitsschäden schützen sollen. Beispielhaft können für diese Kategorie Schutzhandschuhe benannt werden, die vor mechanischen Risiken schützen.

 

EG-Qualitätssicherung (§ 7, 8. GPSGV)


Wenn es sich um eine komplexe PSA handelt, die vor tödlichen Gefahren oder ernsten und irreversiblen Gesundheitsschäden schützen soll, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann, unterliegt diese dem EG-Qualitätssicherungsverfahren (Kategorie III, Cat. III). Das EG-Qualitätssicherungsverfahren beinhaltet natürlich auch die EG-Baumusterprüfung. Mit dem EG-Qualitätssicherungsverfahren werden die laufende Produktion und die notwendige Qualitätssicherung stichprobenhaft
und wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle kontrolliert. Damit wird sozusagen die Kontrolle der Produktion kontrolliert. Beispielhaft sind in die Kategorie III eingruppiert: Filtergeräte, Pressluftatmer, Tauchgeräte, Chemikalienschutzanzüge, Feuerwehr-Einsatzüberjacken, Feuerwehr-Einsatzüberhosen, Schuhe für die Feuerwehr, Absturzsicherungen, Elektrowerkzeuge.

Werden Veränderungen an einer PSA von Dritten, beispielhaft der Feuerwehr, vorgenommen, so kann dieses den Verlust der Hersteller-Produkthaftung
zur Folge haben. Dieses bedeutet, dass Folgeschäden, die ursächlich auf eine Modifikation der PSA zurückzuführen sind, vom Hersteller nicht getragen werden. Derjenige, der die Modifi kationen vorgenommen hat, wird formal zum neuen Inverkehrbringer mit allen Konsequenzen.

Sozialschutz (Artikel 137 EG-Vertrag)


Ein wichtiger Bestandteil der Europäischen Sozialpolitik ist der Gesundheitsschutz, insbesondere der Gesundheitsschutz während der täglichen Arbeit. Die Europäische Gemeinschaft legt in Artikel 137 EG-Vertrag Mindeststandards fest. Im Gegensatz zum freien Warenhandel (Artikel 95 EG-Vertrag), können in diesem Fall die nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten höhere Anforderungen an den Gesundheitsschutz in ihren Ländern stellen.

Die Umsetzung der europäischen Richtlinien zum Arbeitsschutz in nationales Recht erfolgt in Deutschland mit dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Das ArbSchG lässt durch die §§ 18 und 19 zu, dass Verordnungen oder sonstige Rechtsnormen, die zur Konkretisierung von Teilaspekten notwendig sind, erlassen werden können. Im Bereich der PSA erfolgt dies durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung).

Auf Grundlage der PSA-Benutzungsverordnung kann u. a. festgestellt werden, dass persönliche Schutzausrüstungen den Beschäftigten individuell passen müssen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten. Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird. Durch Wartungs-,
Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befi nden, siehe § 2 PSA-Benutzungsverordnung.

Als zurzeit jüngstes Beispiel für eine nationale Verschärfung gegenüber den europäischen Vorgaben kann die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung– LärmVibrationsArbSchV) herangezogen werden. Der Gehörschutz wird in der LärmVibrationsArbSchV dann als geeignet angesehen, wenn unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt ist, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm den zulässigen Expositions grenzwert LEX, 8 h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 137 dB(C) nicht überschreitet und eine zu starke Abgrenzung von der Umwelt (Überprotektion) verhindert wird. Mit diesen Werten zum maximal zulässigen Expositionsgrenzwert mit Gehörschutz weicht die nationale Verordnung von der europäischen Richtlinie um 2 dB zur sicheren Seite ab.

Fazit


Der Zielgedanke, ein geeinigtes und auf Rechtsebene harmonisiertes Europa, bezieht auch die Feuerwehren und deren Schutzausrüstungen mit ein. Für die eingangs erwähnten Schuhe für die Feuer wehr bedeutet dies, dass der Hersteller eine EG-Konformitätserklärung, EG-Baumusterprüfung und eine Bescheinigung zum EG-Qualitätssicherungsverfahren einem potentiellen Käufer vorlegen können muss. Lassen Sie sich diese Bescheinigung vor der Auftragsvergabe zuschicken! Fantasiebescheinigungen, in denen ein Hersteller die Aussa getätigt, dass seine Produkte „super-sicher“ sind und bedenkenlos eingesetzt werden können, sind wertlos.

Wenn Sie diesen Text lesen können, dann beherrscht Ihr Browser den Web-Standard Cascading Style Sheets (CSS) nicht oder nur mangelhaft. Wir verwenden CSS zur Formatierung der Seiten, bitte wundern Sie sich daher nicht, wenn mangels CSS die Darstellung nun etwas seltsam erscheint.

Quelle: Das europäische Miteinander
URL:
[Stand: 05.02.2012, 02:00 Uhr]