Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Mit dem Beschluss der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) in das autonome Recht der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen zu übernehmen, kann seitens der Feuerwehr ein neuer Weg in der Ausbildung zur Ersten Hilfe gewählt werden. Diese Neuerungen sind nachfolgend beschrieben.
Warum Erste Hilfe in der Feuerwehr?
Feuerwehren werden immer dann gerufen, wenn Notsituationen dies erfordern. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass fremde Personen oder die Feuerwehrangehörigen selber gefährdet sein können. Die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist allein aus humanitären und sozialen Gründen unabdingbar. Dieses hat auch der Gesetzgeber erkannt.
Nach § 21 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 24 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention ist der Unternehmer, in diesem Fall der Träger des Brandschutzes (Gemeinde), für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. Des Weiteren ist gemäß Feuerwehr-Dienst-Vorschrift 2 (FwDV 2) eine 16-stündige Ausbildung zur Ersten Hilfe Bestandteil des ersten Teils der Truppmannausbildung. Alle Feuerwehrangehörigen sind folglich in der Ersten Hilfe auszubilden und entsprechend fortzubilden.
Kostenübernahme der Ausbildung zur Ersten Hilfe durch die FUK?
Anfallende Kosten für die Schulungsmaßnahmen sind vom Träger des Brandschutzes zu übernehmen, da diese Schulungsmaßnahmen Bestandteil der feuerwehrtechnischen Ausbildung sind, siehe FwDV 2. Diese Rechtsauffassung wird auch von der Aufsichtsbehörde der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen geteilt.
Neuerung: Ermächtigte Stellen zur Ausbildung in Erster Hilfe
Vor der Übernahme der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention in das autonome Recht der FUK durften nur bestimmte Hilfeleistungsorganisationen die Ausbildung in Erster Hilfe betreiben. Dieses hat sich nun grundlegend geändert. In § 26 Abs. 2 UVV Grundsätze der Prävention heißt es: „Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.“
Die Monopolstellung der bisherigen Hilfeleistungsorganisationen in der Ausbildung zur Ersten Hilfe ist damit beendet. Private Anbieter, aber auch Feuerwehren, können sich vom zuständigen Unfallversicherungsträger – hier der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen – als Stelle zur Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe ermächtigen lassen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu der UVV Grundsätze der Prävention geregelt.
Kriterien für die Ermächtigung
Das Verfahren und somit die Kriterien zur Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe sind in der Anlage 3 UVV Grundsätze der Prävention beschrieben. Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (BGG 948) – www.arbeitssicherheit.de – konkretisieren diese Kriterien und geben weiterreichende Informationen. Sie wurden vom Fachausschuss „Erste Hilfe“ der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erstellt.
Aus diesen beiden Informationsquellen können die Anforderungen an personelle, sachliche und organisatorische Voraussetzungen einer ermächtigten Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe entnommen werden. Weiterhin wird definiert, was zu unterrichten und wie der notwendige Unterrichtsstoff zu vermitteln ist, welche Bescheinigungen auszugeben und welche Dokumente zu führen sind.
Personelle Voraussetzungen für die Ermächtigung
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht. Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundennachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer besitzen. Es ist nachzuweisen, dass der Antragsteller selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt. Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrungen nachweisen können. Um Haftungsansprüchen gerecht zu werden, die sich ggf. aus einem Ereignis während der Ausbildung ergeben, ist zwingend eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Sachliche Voraussetzungen für die Ermächtigung
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Ein Unterrichtsraum (mind. 50 m²), in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können, und zwei Gruppenräume sind bereitzustellen. Die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, sind vollzählig und funktionstüchtig vorzuhalten. Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und sind nachweislich zu desinfizieren.
Nachstehende Demonstrations- und Übungsmaterialien sind vorzuhalten:
- Verbandkasten nach DIN 13157
- Decke
- Übungsgeräte zur Herz-Lungen-Wiederbelebung (2 je Lehrgang)
- Auswechselbare Gesichtsmasken (1 je Teilnehmer)
- Schutzhelm für Motorradfahrer
- Rettungsdecke
- Schere nach DIN 58279-B 190
- Verbandtuch nach DIN 13152-A
- Dreiecktuch (1 je Teilnehmer)
- Verbandpäckchen nach DIN 13151 M (1 je Teilnehmer)
- Wundauflage-Kompresse (1 je Teilnehmer)
- Wundschnellverband nach DIN 13019 (1 je Teilnehmer)
- Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2 (1 Paar je Teilnehmer)
- Fixierbinde nach DIN 61634 – FB 6 (1 je Teilnehmer)
Organisatorische Voraussetzungen für die Ermächtigung
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Personen aus- oder fortgebildet werden. Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 16 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens acht Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Pro Tag sollen höchstens acht Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung von praktischen Demonstrationen und Übungen sowie für ein Mindestzeitmaß verbindlich ist.Der Teilnehmer soll nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes, Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen – auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z.B. aus dem Verbandkasten (DIN 13169 bzw. DIN 13157) – durchzuführen. Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte, die mindestens den Inhalten der BG-Informationen „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI 829) entspricht und eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Über die durchgeführten Schulungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Der Weg zur Ermächtigung
Die Feuerwehren aus unserem Zuständigkeitsgebiet, die sich als ermächtigte Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zertifizieren lassen möchten, stellen einen formlosen Antrag über den jeweiligen Träger der Feuerwehr bei der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen. Hier reicht ein einfaches Schreiben aus, in dem der Wunsch auf Ermächtigung geäußert wird. Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, wer die konkreten Ansprechpartner seitens des Trägers der Feuerwehr und seitens der Feuerwehr selbst sind (bitte mit Postanschrift und Telefonnummer, ggf. Fax und E-Mail). Der Wunsch nach einer Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe wird seitens der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen nach einer Vorprüfung an die Qualitätssicherungsstelle „Erste Hilfe“ der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie weiter geleitet. Diese Qualitätssicherungsstelle führt im Namen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften und einer Vielzahl von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand die Ermächtigungsverfahren für Stellen zur Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durch. Die Qualitätssicherungsstelle der BG Glas-Keramik prüft vor Ort, schließt eine schriftliche Vereinbarung mit der zu ermächtigenden Stelle, erlässt entsprechende Bescheide und stellt eine Liste mit allen ermächtigten Stellen zur Verfügung. Eine ständig aktuelle Liste der ermächtigten Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe kann im Internet unter www.bg-qseh.de eingesehen werden. Die BG Glas und Keramik wickelt das Ermächtigungsverfahren also komplett im Namen der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen ab. Zu diesem Zweck wurde eine Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie und der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen geschlossen.
Fazit
Mit Hilfe der Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie und der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen sind alle Feuerwehren aus dem Zuständigkeitsgebiet der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen ab sofort in der Lage, sich als ermächtigte Stelle für die Ausbildung zur Ersten Hilfe zertifizieren zu lassen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.






