Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen
Die Vertreterversammlung hat am 3. November 2010 die Änderung des § 7 der Anlage zu § 16 Abs. 2 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen beschlossen.
Neben redaktionellen Änderungen und geringfügigen inhaltlichen Änderungen z.B. bei den Ansprüchen nachrangig berechtigter Personen (Erweiterung des Personenkreises auf Waisenrentenanspruchsberechtigte nach § 67 SGB VII und auf Anspruchsberechtigte nach § 69 SGB VII) ist Kern der Neufassung des § 7 aaO. dessen Absatz 2, mit dem in bestimmten Fällen ein Anspruch auf eine weitere einmalige Mehrleistung begründet wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere junge kinderlose Witwen und Witwer seit mehreren Jahren zunächst nur einen eingeschränkten Rentenanspruch geltend machen können. Junge kinderlose Witwen und Witwer sollen nicht vollständig finanziell allein gelassen werden. Es dient der Attraktivitätssteigerung des Ehrenamtes, wenn jungen Paaren eine bessere soziale Absicherung geboten werden kann. Die Höhe der zusätzlichen Mehrleistung ist abhängig von der Anzahl der Kalenderjahre, die dem/der Berechtigten bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres (dem spätesten Termin des Wiederauflebens des Hinterbliebenenrentenanspruchs) fehlt.
Die Änderung ist nunmehr durch die Aufsichtsbehörde genehmigt, am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und steht zum Download bereit.


