Renten an Witwen / Witwer
Diese Rentenansprüche haben eine Unterhaltsfunktion und sind vom Einkommen des Verstorbenen abhängig.
Vom Todestag bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte gestorben ist (Sterbevierteljahr), beträgt die Witwen-/ Witwerrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen des Verstorbenen, welches in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall erzielt wurde). Damit soll der Witwe/ dem Witwer die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtert werden. In diesem Zeitraum erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die Witwen-/ Witwerrente grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes. Die erhöhte Witwen-/ Witwerrente von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes ist zu zahlen,
- wenn die Witwe/ der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die erhöhte Rente ist vom Ersten des darauffolgenden Monats an zu zahlen.
- solange die Witwe/ der Witwer mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht. Die Voraussetzungen für die erhöhte Witwen-/ Witwerrente sind nicht mehr gegeben, wenn die elterliche Sorge und damit die Erziehung des Kindes endet. Dies ist z. B. bei Volljährigkeit des Kindes der Fall.
- solange die Witwe/ der Witwer für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde.
- solange Witwen/ Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sind
Einkommen, das mit einer Witwen-/ Witwerrente zusammentrifft, ist auf die Witwen-/ Witwerrente anzurechnen. Dies kann zu einem teilweisen oder auch völligen Wegfall der Witwen-/ Witwerrente führen, wenn die Witwe/ der Witwer über eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verfügt.
Bezüglich der Mehrleistungen zur Rente verweisen wir auf unser Info-Blatt „Mehrleistungen“.


