Renten an Waisen
Diese Rentenansprüche haben eine Unterhaltsfunktion und sind vom Einkommen des Verstorbenen abhängig.
Die Waisenrente ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres- längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres- besteht ein Anspruch, wenn das Kind
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Die Rente einer Halbwaise beträgt 20 %, die Rente einer Vollwaise 30 % des Jahresarbeitsverdienstes.
Eine Einkommensanrechung erfolgt nur bei über 18 Jahre alten Waisen.
Bezüglich der Mehrleistungen zur Rente verweisen wir auf unser Info-Blatt „Mehrleistungen“..


