Unfallanzeige
Die Ihnen bekannte Unfallanzeige ist nach wie vor zu erstatten, wenn Versicherte getötet werden oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Träger des Brandschutzes (Stadt/Gemeinde/Samtgemeinde) von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.
Meldebogen
Ein Meldebogen ist in den Fällen auszufüllen, bei denen eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, ohne dass sich eine Arbeitsunfähigkeit anschließt, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu drei Tage andauert. Wie auch die Unfallanzeige, muss er über den Träger des Brandschutzes eingereicht werden.
Falls weder Unfallanzeige noch Meldebogen erstattet werden müssen, d.h. der Versicherte keinen Arzt aufgesucht hat, ist der Unfall im Verbandbuch einzutragen.


