Metanavigation:

Text: Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

Unfallanzeige

Die Ihnen bekannte Unfallanzeige ist nach wie vor zu erstatten, wenn Versicherte getötet werden oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Träger des Brandschutzes (Stadt/Gemeinde/Samtgemeinde) von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.

 

Meldebogen

Ein Meldebogen ist in den Fällen auszufüllen, bei denen eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, ohne dass sich eine Arbeitsunfähigkeit anschließt, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu drei Tage andauert. Wie auch die Unfallanzeige, muss er über den Träger des Brandschutzes eingereicht werden.

Falls weder Unfallanzeige noch Meldebogen erstattet werden müssen, d.h. der Versicherte keinen Arzt aufgesucht hat, ist der Unfall im Verbandbuch einzutragen.

                       

Wenn Sie diesen Text lesen können, dann beherrscht Ihr Browser den Web-Standard Cascading Style Sheets (CSS) nicht oder nur mangelhaft. Wir verwenden CSS zur Formatierung der Seiten, bitte wundern Sie sich daher nicht, wenn mangels CSS die Darstellung nun etwas seltsam erscheint.

Quelle: Unfallanzeige / Meldebogen
URL:
[Stand: 17.05.2012, 12:44 Uhr]